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Verordnung (EU) 2016/692 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 120 vom 05.05.2016 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.
(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(4) Teil a der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste die Fußnoten 2 und 4 zugeordnet sind.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Bewertung von sieben Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSa in der Bewertung der Aromastoffgruppe FGE.21rev5 4 beurteilt. Die EFSa kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.
(6) Die bei diesen Bewertungen beurteilten Aromastoffe sollten durch Streichung der Verweise auf die Fußnoten 2 und 4 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden.
(7) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2016
2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 267 vom 02.10.2012 S. 1).
4) The EFSa Journal 2015; 13(4):4066.
Anhang |
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:
1) Der Eintrag für FL-Nr. 15.040 erhält folgende Fassung:
"15.040 | 2-Acetylthiophen | 88-15-3 | 11728 | EFSA" |
2) Der Eintrag für FL-Nr. 15.045 erhält folgende Fassung:
"15.045 | 2-Butylthiophen | 1455-20-5 | EFSA" |
3) Der Eintrag für FL-Nr. 15.074 erhält folgende Fassung:
"15.074 |
(Stand: 11.03.2019)
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