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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2016/688 der Kommission vom 2. Mai 2016 zur Überwachung und Kontrolle des Vorkommens von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 04.05.2016 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 1 der Kommission sind Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und für nicht dioxinähnliche PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen festgelegt. Die in der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten für Finnland, Schweden und Lettland und gestatten, dass Lachs, mehr als 17 cm großer Hering, Saibling, Flussneunauge und Forelle aus Wildfang aus dem Ostseeraum sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, die zum Verzehr im Hoheitsgebiet der genannten Mitgliedstaaten bestimmt sind und die Höchstgehalte überschreiten, auf ihrem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In bestimmtem Fisch und in bestimmten Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum liegen die Gehalte regelmäßig über den Höchstwerten. Es ist nicht möglich, jede einzelne Charge von Fisch und Fischereierzeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der Höchstgehalte zu überprüfen. Um sicherzustellen, dass nur Fische und Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, wurde deshalb eine Liste von Fisch aus dem Ostseeraum, bei dem Verstöße wahrscheinlich sind, erarbeitet. Diese Liste wurde auf der Grundlage der verfügbaren Daten erstellt und muss regelmäßig aktualisiert werden. Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus dem Ostseeraum, bei denen auf der Grundlage der verfügbaren Daten über das Vorkommen der fraglichen Substanzen die Einhaltung nicht gewährleistet werden kann, wurden spezifische Risikomanagementmaßnahmen festgelegt, um zu gewährleisten, dass nur Fisch und Fischereierzeugnisse, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, in Verkehr gebracht werden.

(3) Das Vorkommen von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum muss auch weiterhin überwacht werden. Es sollte eine Mindestzahl der Proben von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Fangmengen empfohlen werden, wobei die Proben auf koordinierte Art und Weise analysiert werden sollten

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

1. Dänemark, Deutschland, Polen, Lettland, Estland, Litauen, Finnland und Schweden sollten unter aktiver Einbeziehung der Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen wie Leber aus dem Ostseeraum gemäß Anhang I dieser Empfehlung überwachen.

2. Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Partie sind, sollten die Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission 2 befolgen.

3. Die Analysemethode für die Überwachung des Vorkommens von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB muss die Kriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 erfüllen.

4. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig (alle sechs Monate) an EFSa übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur "Standard Sample Description (SSD)" für Lebens- und Futtermittel 3 und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSa geschieht.

Für Hering, Lachs, (Meer-)Forelle und Sprotte aus der Ostsee sollten weitere spezifische Angaben gemacht werden (falls noch nicht explizit im üblichen Berichterstattungsformat vorgesehen):

Daten ohne genaue Angabe des Fanggebiets können durch möglichst genaue Angaben darüber, wo der Fang erfolgte, ergänzt werden.

5.

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