Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/535 der Kommission vom 5. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Aufnahme Singapurs in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 89 vom 06.04.2016 S. 8, ber. L 146 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 3, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/99/EG enthält unter anderem die Tiergesundheitsvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Nach diesen Vorschriften dürfen solche Erzeugnisse nur aus den Drittländern in die Union eingeführt werden, die auf einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Die Richtlinie 2002/99/EG bestimmt auch, dass Vorschriften und Bescheinigungen für den Transit vorgesehen werden können.

(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, das dem Beschluss 97/132/EG beigefügt ist (im Folgenden das "Abkommen"), sieht Garantien für die Einfuhr frischen Fleisches aus Neuseeland vor, die den im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 2002/99/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4, festgelegten Garantien gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit ist gemäß Anhang V des Abkommens für frisches Fleisch hinsichtlich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit festgestellt worden.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind unter anderem die Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch in die Union festgelegt. Zu diesem Zweck enthält Anhang II Teil I der genannten Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie Muster der Veterinärbescheinigungen, die diesen Sendungen beiliegen müssen, unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedingungen oder erforderlicher zusätzlicher Garantien.

(5) Neuseeland ist in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Land aufgeführt, aus dem Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern, Hausschafen und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern, Wild und Gatterwild der Ordnung Artiodactyla sowie der Familien Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae in die Union verbracht werden dürfen.

(6) Bei der Einfuhr in die Union müssen solchen Sendungen die den einschlägigen Mustern entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beiliegen, unbeschadet besonderer Bescheinigungsanforderungen, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind. Für die betreffenden Sendungen aus Neuseeland enthält Anhang V des Abkommens diese Anforderungen, und die Muster-Veterinärbescheinigung ist in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission 5 aufgeführt.

(7) In Anbetracht der Haltbarkeitsdauer frischen Fleisches sucht Neuseeland nach Möglichkeiten, es schneller in die Union zu transportieren, um es effizienter verwenden zu können. Neuseeland zieht daher in Betracht, solche Sendungen auf dem Luftweg nach Singapur zu transportieren, wo sie entladen würden und in einem zugelassenen Betrieb im Zollbereich des Flughafens Singapur zwischengelagert werden könnten; anschließend würden sie im selben Betrieb umgeladen und durch das Hoheitsgebiet von Singapur zum Auslaufhafen für den Transport per Containerschiff von Singapur in die Union befördert.

(8) Singapur hat daher die Genehmigung für das Verbringen in die Union von Sendungen mit frischem Fleisch mit Ursprung in Neuseeland beantragt, deren Verbringen in die Union zulässig ist und die für die Union bestimmt sind, damit diese Sendungen in Singapur entladen, gelagert, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion