Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) 2016/486 der Kommission vom 29. März 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyazofamid, Cycloxydim, Difluoressigsäure, Fenoxycarb, Flumetralin, Fluopicolid, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Kresoxim-methyl, Mandestrobin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Pendimethalin und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Cyazofamid, Kresoxim-methyl, Mepanipyrim und Pendimethalin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Metalaxyl-M wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Cycloxydim, Fenoxycarb, Fluopicolid, Fluxapyroxad und Tefluthrin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Difluoressigsäure, Flumetralin, Flupyradifuron und Mandestrobin wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyazofamid für die Anwendung bei Frühlingszwiebeln, Artischocken, Porree und Hopfen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3) In Bezug auf Cycloxydim wurde ein solcher Antrag für Himbeeren, Johannisbeeren, Rote Rüben, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzel, Kohlrüben, Auberginen, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, Roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat, Portulak, Mangold, Linsen, Leinsamen, Mohnsamen, Raps, Kräutertees aus Wurzeln und getrockneten Meerrettich gestellt. In Bezug auf Fenoxycarb wurde ein solcher Antrag für Pfirsiche, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Baldrian gestellt. In Bezug auf Fluxapyroxad wurde ein solcher Antrag für Tafel- und Keltertrauben sowie Kartoffeln gestellt. In Bezug auf Kresoxim-methyl wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Himbeeren und Paprika gestellt. In Bezug auf Metalaxyl-M wurde ein solcher Antrag für Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für grünen Salat gestellt. In Bezug auf Tefluthrin wurde ein solcher Antrag für Rote Rüben, Knollensellerie, Rettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kräutertees aus Wurzeln, Wurzel- und Rhizomgewürze, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt.
(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass bezüglich der Anwendung von Cyazofamid bei Frühlingszwiebeln, Artischocken und Porree ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Anwendung von Cycloxydim bei Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, Rotem Senf, Blättern und Keimen der Brassica spp., Linsen, Leinsamen und Mohnsamen reichten die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG nicht aus. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion