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Durchführungsverordnung (EU) 2016/459 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 80 vom 31.03.2016 S. 14, ber. 2017 L 25 S. 38)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer enthalten, deren Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.
(2) Die Anerkennung Kanadas gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt derzeit unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Kanada erzeugt wurden, bestimmt sind. Kanada hat bei der Kommission beantragt, die Anerkennung auf verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit aus Drittländern nach Kanada eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften über ökologische/biologische Erzeugnisse in Kanada zertifiziert wurden, auszuweiten. Die Prüfung der zusammen mit dem Antrag übermittelten Angaben und die nachfolgenden Erläuterungen Kanadas sowie eine Prüfung vor Ort der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, die bezüglich der mit eingeführten Zutaten verarbeiteten Erzeugnisse angewandt wurden, haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollregeln für verarbeitete Erzeugnisse mit ökologischen/biologischen Zutaten denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 3 gleichwertig sind. Folglich sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und der Kontrollmaßnahmen Kanadas auch für verarbeitete Erzeugnisse gelten, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten, die im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften zertifiziert wurden, bestimmt sind.
(3) Außerdem ist in der bestehenden Anerkennung kanadischer ökologischer/biologischer Wein ausgeschlossen. Kanada hat bei der Kommission beantragt, die Anerkennung auf ökologischen/biologischen Wein, der im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften über ökologische/biologische Erzeugnisse zertifiziert wurde, auszuweiten. Die Prüfung der zusammen mit dem Antrag übermittelten Angaben und die nachfolgende Erläuterungen Kanadas haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollregeln für ökologischen/biologischen Wein in diesem Land denen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008/EG gleichwertig sind. Folglich sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und der Kontrollmaßnahmen Kanadas auch für ökologischen/biologischen Wein gelten, der im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften zertifiziert wurde.
(4) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008enthält ein Verzeichnis der zum Zweck der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und -stellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sind. Infolge der Ausweitung der Anerkennung Kanadas auf verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten bestimmt sind, und auf ökologischen/biologischen Wein, der im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften zertifiziert wurde, sowie der entsprechenden Änderungen des Anhangs III der genannten Verordnung, sollten die betreffenden Kontrollstellen, die bisher für die Einfuhr verarbeiteter Erzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten und für die Einfuhr von ökologischem/biologischem Wein (Erzeugniskategorie D) aus Kanada anerkannt waren, aus Anhang IV gestrichen werden.
(5) Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden.
(6) Um es den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
(Stand: 11.03.2019)
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