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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/452 der Kommission vom 29. März 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Captan, Propiconazol und Spiroxamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 30.03.2016 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Captan, Propiconazol und Spiroxamin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Für Captan legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Pflanzenerzeugnisse zu ändern. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Tomaten nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Tafel- und Keltertrauben, Kartoffeln, Schlangengurken, Melonen, Kraussalat, Porree, Mais und Sorghum keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Propiconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Aprikosen, Tafel- und Keltertrauben, Bananen, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Reis-, Roggen- und Weizenkörner, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel und Fett von Schweinen, Muskel und Fett von Rindern, Muskel und Fett von Schafen, Muskel und Fett von Ziegen, Muskel und Fett von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Geflügeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Paprika, Schlangengurken, Artischocken, Erdnüsse und Tee keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(4) Für Spiroxamin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 4 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Bananen, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Geflügelmuskel, -fett und -leber sowie Geflügeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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