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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/439 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Calciumcarbid, Kaliumiodid, Natriumhydrogencarbonat, Rescalure sowie Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Calciumcarbid, Natriumhydrogencarbonat, Rescalure sowie Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHa wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Da die betreffenden Stoffe auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Kaliumiodid wird in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geführt.

(2) In Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu dem Schluss 2, dass diese Viren nicht humanpathogen sind und keine Toxine bilden. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(3) In Bezug auf Calciumcarbid zog die Behörde den Schluss 3, dass dieser Stoff nicht in die menschliche Nahrungskette gelangt. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(4) Kaliumiodid ist ein Mineralstoff, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. Es wird daher für sinnvoll erachtet, die Fußnote zu streichen, der zufolge für diesen Stoff eine Bewertung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgenommen werden muss.

(5) Natriumhydrogencarbonat ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als Grundstoff genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission 6 erachtet es die Kommission für sinnvoll, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(6) In Bezug auf Rescalure gelangte die Behörde zu dem Schluss 7, dass es sinnvoll ist, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(7) In Bezug auf Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHa 8 konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung finden sich in den entsprechenden Peer-Review-Berichten 9 10, denen zufolge das von Metaboliten dieser Stoffe ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen erachtet es die Kommission für sinnvoll, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

1) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Cydia pomonella granulovirus. EFSa Journal 2012;10(4):2655. [40 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2655.

3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance calcium carbide. EFSa Journal 2011;9(10):2419. [48 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2419.

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