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Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 12;
VO (EU) 2019/1149 - ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 21 Inkrafttreten Art. 48aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem.VO (EU) 2019/1149
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 18. April 2012 mit dem Titel "Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten" hob die Kommission hervor, dass es einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bedarf, und kündigte die Einleitung von Konsultationen zur Einrichtung einer Plattform auf Unionsebene für Arbeitsaufsichtsbehörden und andere, mit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betraute Durchsetzungsbehörden mit dem Ziel an, die Zusammenarbeit zu verbessern, bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Grundsätze für Inspektionen festzulegen.
(2) Gemäß Artikel 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nahm der Rat mit dem Beschluss (EU) 2015/1848 4 Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten an. Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die Umsetzung dieser Reformen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gemäß dem genannten Artikel an Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren enthielten diese länderspezifischen Empfehlungen auch Empfehlungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.
(3) Artikel 151 AEUV nennt als Ziele im Bereich der Sozialpolitik die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen. Gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a AEUV kann die Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten annehmen.
(4) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 14. Januar 2014 über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa die Initiative der Kommission zur Schaffung einer europäischen Plattform und rief zu einer besseren Zusammenarbeit auf Unionsebene zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf, die - wie es in der Entschließung heißt - der Wirtschaft der Union schadet, zu unlauterem Wettbewerb führt, die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialmodelle in der Union untergräbt und bewirkt, dass die Arbeitnehmer immer weniger sozial- und arbeitsrechtlichen Schutz genießen.
(5) Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wurde in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 mit dem Titel "Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken" definiert als "jedwede Art von bezahlter Tätigkeit, die ihrer Natur nach rechtmäßig ist, den staatlichen Stellen aber nicht gemeldet wird, wobei die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind". Diese Definition umfasste illegale Aktivitäten nicht.
(6) Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zeichnet sich oftmals durch eine grenzüberschreitende Dimension aus. Je nach den wirtschaftlichen, administrativen und sozialen Rahmenbedingungen kann es von Land zu Land unterschiedliche Arten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit geben. Die nationalen Rechtsvorschriften über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und die auf nationaler Ebene verwendeten Definitionen unterscheiden sich voneinander. Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sollten daher maßgeschneidert sein, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen.
(7) Schätzungen zufolge entfällt ein bedeutender Anteil der Wirtschaftsleistung der Union auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit. Da nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert wird, ist es schwierig, genaue Zahlen über ihre Verbreitung zu erhalten.
(8) Der Missbrauch des Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wie er im nationalen Recht definiert ist, sei es auf nationaler Ebene oder in grenzüberschreitenden Situationen, stellt eine Form der falsch deklarierten Erwerbstätigkeit dar, die häufig mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung steht. Wenn eine Person die typischen Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, aber als selbstständig erwerbstätig eingestuft wird, um bestimmte rechtliche und steuerliche Verpflichtungen zu umgehen, liegt ein Fall von Scheinselbstständigkeit vor. Die Plattform, die durch diesen Beschluss errichtet wird (im Folgenden "Plattform"), sollte die verschiedenen Erscheinungsformen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung stehende falsch deklarierte Erwerbstätigkeit, einschließlich der Scheinselbstständigkeit, bekämpfen.
(9) Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer, die prekäre Beschäftigungsbedingungen, in einigen Fällen gefährliche Arbeitsbedingungen, wesentlich niedrigere Löhne, schwere Verstöße gegen die Arbeitnehmerrechte und einen deutlich geringeren Schutz im Rahmen der Arbeitnehmer- und Sozialschutzrechte in Kauf nehmen müssen und denen folglich der Zugang zu angemessenen Sozialleistungen und Rentenansprüchen und zur Gesundheitsversorgung sowie die Möglichkeit der Aneignung neuer Kompetenzen und des lebenslangen Lernens verwehrt werden.
(10) Während die negativen Auswirkungen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf die Gesellschaft und die Wirtschaft verschiedene Formen annehmen, hat die Plattform die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie die Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der sozialen Inklusion zum Ziel. Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für die Haushalte, da sie zu einem geringeren Aufkommen an Steuern und Sozialabgaben führt, wodurch die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialversicherungssysteme untergraben wird. Sie wirkt sich nachteilig auf Beschäftigung und Produktivität aus und verzerrt den Wettbewerb.
(11) Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene soziale Gruppen, darunter Frauen, Migranten und Hausangestellte, wobei manche Personen, die einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen, besonders schutzbedürftig sind.
(12) In den Mitgliedstaaten wurde eine Vielzahl verschiedener politischer Konzepte und Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf den Weg gebracht. Einige Mitgliedstaaten haben auch bilaterale Vereinbarungen geschlossen und multilaterale Projekte zu bestimmten Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durchgeführt. Die Lösung des komplexen Problems nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit muss noch entwickelt werden und bedarf eines ganzheitlichen Ansatzes. Die Plattform sollte der Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen über Verwaltungszusammenarbeit nicht entgegenstehen.
(13) Die Teilnahme an den Tätigkeiten der Plattform berührt nicht die Befugnisse und/oder Pflichten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich nationaler oder internationaler Verantwortlichkeiten, wie sie sich unter anderem aus einschlägigen und anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), wie etwa dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ergeben.
(14) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene bleibt lückenhaft, sowohl im Hinblick auf die beteiligten Mitgliedstaaten als auch hinsichtlich der behandelten Fragen. Es gibt keinen formellen Mechanismus für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mithilfe dessen sich Fragen zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit umfassend behandeln ließen.
(15) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, effizienter und wirksamer gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen. In diesem Zusammenhang sollte die Plattform darauf abzielen, den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen zu erleichtern und zu fördern, und auf Unionsebene einen Rahmen zu schaffen, in dem ein gemeinsames Verständnis, Fachwissen und analytische Fähigkeiten in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit entwickelt werden können. Gemeinsame Definitionen und gemeinsame Konzepte in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sollten Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten widerspiegeln. Die Plattform sollte überdies die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten, die an solchen grenzüberschreitenden Maßnahmen auf freiwilliger Basis teilnehmen, vorantreiben.
(16) Dieser Beschluss zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu fördern. Die Lage in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit unterscheidet sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und auch die Bereiche, in denen vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstiger Akteure ein Bedarf an Zusammenarbeit besteht, unterscheiden sich. Es bleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über den Umfang ihrer Einbeziehung in die Tätigkeiten zu entscheiden, die von der Plattform auf Plenarebene gebilligt werden.
(17) Auf Unionsebene sollte eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Unterstützung und Ergänzung ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gefördert werden. Ein Tätigwerden auf nationaler Ebene hängt von den besonderen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ab, und Tätigkeiten im Rahmen der Plattform können keine auf nationaler Ebene vorgenommene Bewertung ersetzen, welche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind.
(18) Die Ermittlung, Untersuchung und Behebung praktischer Probleme bei der Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Arbeitsbedingungen und die soziale Absicherung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen sind, um die Ergebnisse der Tätigkeiten der Plattform umzusetzen, bleiben in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden.
(19) Die Plattform sollte alle einschlägigen Informationsquellen nutzen, insbesondere Studien, bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und multilaterale Kooperationsprojekte, und Synergien zwischen bestehenden Instrumenten und Strukturen auf Unionsebene schaffen, um die abschreckende oder vorbeugende Wirkung dieser Maßnahmen zu maximieren. Die Tätigkeiten der Plattform könnten in Form eines Rahmens für gemeinsame Schulungen, gegenseitiger Begutachtungen, der Festlegung von Instrumenten wie einer interaktiven Wissensbank - unter Berücksichtigung bestehender Machbarkeitsstudien, darunter der Arbeiten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) - und, unter Anerkennung der Bedeutung des Datenschutzes, in Form eines Datenaustauschs erfolgen. Europäische Kampagnen oder gemeinsame Strategien, die sich auf Maßnahmen und Strategien zur Sensibilisierung für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit stützen, die in den Mitgliedstaaten bereits in unterschiedlichem Maße bestehen, könnten das Bewusstsein für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schärfen. Die Plattform sollte auch nichtstaatliche Akteure als wichtige Informationsquellen einbeziehen.
(20) Die Plattform sollte zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem sie beispielsweise innovative Ansätze für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Durchsetzung ermöglicht und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit einer solchen Zusammenarbeit bewertet. Ein frühzeitiger Informationsaustausch ist unerlässlich, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit einzudämmen.
(21) Wenn ein Mitglied der Plattform der Ansicht ist, dass es für den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken im Rahmen der Plattform nützlich ist, konkrete Fälle darzulegen, sollten diese Fällen bei Bedarf anonymisiert werden. Die Plattform kann nur in einem Umfeld effektiv sein, in dem Personen, die auf Fälle nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit hinweisen, vor Benachteiligungen geschützt werden. Die Plattform sollte daher als ein Forum für den Austausch von Praktiken dienen, die sich in dieser Hinsicht bewährt haben.
(22) Der Austausch von Informationen und von bewährten Praktiken sollte es der Plattform ermöglichen, einen wertvollen Beitrag zu möglichen Maßnahmen auf Unionsebene, einschließlich Maßnahmen der Kommission, zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu leisten. Im Hinblick auf das Europäische Semester könnten die Tätigkeiten der Plattform einen wertvollen Beitrag leisten, wenn Maßnahmen in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden.
(23) Verschiedene nationale Durchsetzungsbehörden befassen sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, dazu gehören Arbeitsaufsichtsbehörden, andere für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständige Stellen, Aufsichtsbehörden im Bereich soziale Sicherheit und Steuerbehörden. In einigen Fällen können auch Migrationsbehörden, Arbeitsverwaltungen, Zollbehörden, für die Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik zuständige Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft und die Sozialpartner eingebunden sein.
(24) Damit nicht angemeldete Erwerbstätigkeit umfassend und erfolgreich bekämpft werden kann, muss in den Mitgliedstaaten ein Maßnahmenbündel umgesetzt werden. Dies sollte durch Förderung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren vorangebracht werden. Die Plattform sollte alle zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Durchsetzungsbehörden, einbeziehen, die bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine führende Rolle innehaben und/oder in diesem Bereich tätig sind. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin selbst darüber entscheiden können, von welchen Behörden sie sich bei den verschiedenen Tätigkeiten der Plattform vertreten lassen. Bei der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.
(25) Im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele sollte die Plattform in jedem Mitgliedstaat von jeweils einem hochrangigen Vertreter unterstützt werden, der sich mit den Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit anderen Akteuren, darunter den Sozialpartnern, die sich mit den vielschichtigen Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen, in Verbindung setzen und abstimmen sollte.
(26) In die Arbeit der Plattform sollten die Sozialpartner auf Unionsebene einbezogen werden - sowohl branchenübergreifend als auch in den Sektoren, die am stärksten von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betroffen sind oder eine besondere Rolle bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit spielen - und es sollte mit einschlägigen internationalen Organisationen, wie der IAO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), zusammengearbeitet werden. Der Umstand, dass Eurofound und EU-OSHa als Beobachter in die Arbeit der Plattform eingebunden werden, sollte nicht zu einer Erweiterung ihrer bestehenden Mandate führen.
(27) Die Plattform sollte ihre Geschäftsordnung und Arbeitsprogramme beschließen und regelmäßige Berichte annehmen.
(28) Die Plattform sollte zur Behandlung spezifischer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen können und die Möglichkeit haben, auf die Sachkenntnis von Fachleuten zurückzugreifen.
(29) Die Mitglieder der Plattform sollten mit einschlägigen Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf Unionsebene, die sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen, zusammenarbeiten.
(30) Die Plattform und ihre Tätigkeiten sollten aus dem Unterprogramm "Progress" des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) im Rahmen der vom Europäischen Parlament und dem Rat festgelegten Mittel finanziert werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Plattform die ihr zur Verfügung gestellten Finanzmittel in transparenter und effizienter Weise einsetzt.
(31) Angesichts der Bedeutung der Offenheit und des Zugangs zu Dokumenten, wie sie in den in Artikel 15 AEUV niedergelegten Grundsätzen zum Ausdruck kommt, sollte die Plattform ihre Tätigkeit in transparenter Weise und im Einklang mit diesen Grundsätzen ausüben.
(32) Die Kommission sollte die notwendigen administrativen Maßnahmen zur Einrichtung der Plattform ergreifen.
(33) Die Plattform sollte die Grundrechte und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze uneingeschränkt achten.
(34) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses gelten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsmaßnahmen.
(35) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört
- haben folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Einrichtung der Plattform
Auf Unionsebene wird eine Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (im Folgenden "Plattform") eingerichtet.
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff "Bekämpfung" in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit die Prävention von, die Abschreckung vor und das Vorgehen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen, mit denen die Anmeldung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gefördert wird.
Artikel 2 Zusammensetzung der Plattform
(1) Die Plattform setzt sich zusammen aus
(2) Folgende Personen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beobachter an den Sitzungen der Plattform teilnehmen, wobei ihre Beiträge gebührend zu berücksichtigen sind:
Andere Beobachter als die in Unterabsatz 1 genannten können nach Maßgabe der Geschäftsordnung eingeladen werden, den Sitzungen der Plattform beizuwohnen, und ihre Beiträge werden gebührend berücksichtigt, abhängig vom jeweiligen Gegenstand der Beratungen.
Artikel 3 Nationale Maßnahmen
Dieser Beschluss berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu beschließen.
Artikel 4 Ziele
Der Hauptzweck der Plattform besteht darin, unter voller Wahrung der nationalen Befugnisse und Verfahren einen Mehrwert auf Unionsebene zu erbringen, um einen Beitrag zur Lösung des komplexen Problems nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu leisten.
Die Plattform leistet einen Beitrag zu wirksameren Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, die darauf abzielen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die soziale Inklusion zu fördern, was auch eine bessere Durchsetzung der Rechtsvorschriften in den genannten Bereichen einschließt, sowie nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu verringern und reguläre Arbeitsplätze zu schaffen und dadurch der Verschlechterung der Arbeitsqualität sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entgegenzuwirken, indem sie
Kapitel II
Auftrag und Tätigkeiten
Artikel 5 Auftrag
Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele fördert die Plattform auf Unionsebene die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Folgendes:
Artikel 6 Tätigkeiten
(1) Bei der Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
(2) Bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten nutzt die Plattform alle einschlägigen Informationsquellen, darunter Studien und multilaterale Kooperationsprojekte, und berücksichtigt zudem relevante Instrumente und Strukturen der Union sowie die Erfahrung aus einschlägigen bilateralen Abkommen.
Kapitel III
Funktionsweise der Plattform
Artikel 7 Hochrangige Vertreter
(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied der Plattform.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sein hochrangiger Vertreter über ein ausreichendes Mandat verfügt, um die Tätigkeiten der Plattform auszuüben. Darüber hinaus ernennt jeder Mitgliedstaat einen Stellvertreter, der den hochrangigen Vertreter bei Bedarf vertritt und für diesen Fall über ein Stimmrecht verfügt.
(2) Bei der Ernennung seines hochrangigen Vertreters und dessen Stellvertreters sollte jeder Mitgliedstaat alle zuständigen Behörden, insbesondere Durchsetzungsbehörden, und andere nach dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten beteiligte Akteure berücksichtigen. Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/ oder Gepflogenheiten können auch die Sozialpartner und andere einschlägige Akteure einbezogen werden.
(3) Jeder hochrangige Vertreter, der gemäß diesem Artikel ernannt wurde, nimmt an den Plenarsitzungen sowie gegebenenfalls an anderen Tätigkeiten und Arbeitsgruppen der Plattform teil.
Jeder hochrangige Vertreter übermittelt der Kommission die Liste und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner und sonstiger maßgeblicher Akteure, die an der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit beteiligt sind.
Jeder hochrangige Vertreter steht bezüglich der Tätigkeiten der Plattform mit allen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Sozialpartnern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in Kontakt und koordiniert deren Teilnahme an den Sitzungen der Plattform und/oder deren Beitrag zu den Tätigkeiten der Plattform oder ihrer Arbeitsgruppen.
Artikel 8 Arbeitsweise
(1) Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz der Plattform. Der Vorsitzende wird von zwei stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, die aus der Mitte der hochrangigen Vertreter gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Zusammen mit einem Sekretariat, das als Sekretariat der Plattform fungiert, einschließlich des Vorstands und der Arbeitsgruppen, bereitet der Vorstand die Arbeiten der Plattform vor und organisiert diese. Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.
(2) Die Plattform tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(3) Im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags fasst die Plattform Beschlüsse:
Die Plattform fasst die in diesem Absatz genannten Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Der Vertreter der Kommission und jeder hochrangige Vertreter verfügt über eine Stimme.
(4) Der Vorstand kann auf Einzelfallbasis gegebenenfalls Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis zu einem bestimmten von der Plattform behandelten Thema zu den Erörterungen der Plattform oder Arbeitsgruppe einladen.
(5) Die Plattform wird von dem in Absatz 1 genannten Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat bereitet die Sitzungen der Plattform vor, erarbeitet die Entwürfe der Arbeitsprogramme der Plattform und die Berichtsentwürfe und ergreift die Folgemaßnahmen zu den Sitzungen und Schlussfolgerungen der Plattform.
(6) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Tätigkeiten der Plattform, einschließlich hinsichtlich gemeinsamer Sitzungen mit Sachverständigengruppen und Ausschüssen. Sie legt die Arbeitsprogramme und die Berichte der Plattform dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.
Artikel 9 Zusammenarbeit
(1) Die Plattform arbeitet effektiv mit anderen relevanten Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf Unionsebene zusammen, deren Arbeit mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht, insbesondere mit dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter, dem Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern, der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, dem Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und der Arbeitsgruppe über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich direkte Besteuerung, und vermeidet Überschneidungen mit der Arbeit dieser Gremien. Die Plattform lädt die Vertreter dieser Gremien und Ausschüsse gegebenenfalls als Beobachter zu ihren Sitzungen ein. Um die Arbeit wirksamer zu gestalten und ihre Wirkungen zu erhöhen, können gemeinsame Sitzungen organisiert werden.
(2) Die Plattform richtet eine angemessene Zusammenarbeit mit Eurofound und EU-OSHa ein.
Artikel 10 Kostenerstattung
Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Plattform erstattet die Kommission Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für die Mitglieder, Stellvertreter, Beobachter und eingeladenen Sachverständigen.
Die Mitglieder, Stellvertreter, Beobachter und eingeladenen Experten erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Artikel 11 Finanzielle Unterstützung
Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden im Rahmen von EaSI zugewiesen. Die Kommission verwaltet die Finanzmittel von EaSI, die für die Plattform bereitgestellt werden in transparenter und effizienter Weise.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 12 Überprüfung
Bis zum 13. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der Plattform dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung und den Mehrwert dieses Beschlusses vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen beifügt. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Plattform zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele beigetragen, ihren Auftrag gemäß Artikel 5 erfüllt, die in Artikel 6 genannten Tätigkeiten wahrgenommen und die in ihren Arbeitsprogrammen dargelegten Prioritäten in Angriff genommen hat. Darüber hinaus legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Arbeitsweise der Plattform vor.
Artikel 13 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 14 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.
2) ABl. C 415, 20.11.2014, S. 37.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Februar 2016.
4) Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 28).
5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
7) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI- Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1).
ENDE |
(Stand: 13.05.2022)
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