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Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission vom 8. März 2016 zur Anwendung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen im Hinblick auf die Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren
(ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2016 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG des Rates 1 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein Kupieren der Schwänze nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind.
(2) Mit dem Kupieren von Schweineschwänzen soll Schwanzbeißen vermieden werden, eine Verhaltensstörung, der mehrere Ursachen zugrunde liegen. Diese Praktik dürfte den Schweinen Schmerzen verursachen und beeinträchtigt daher das Tierwohl.
(3) In der Richtlinie 2008/120/EG ist festgelegt, dass bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, andere Maßnahmen zu treffen sind, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.
(4) Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG müssen die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien ("Beschäftigungsmaterial"), durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelte wissenschaftliche Stellungnahmen zu den Risiken im Zusammenhang mit Schwanzbeißen bei Schweinen und zu möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Notwendigkeit, Schwänze zu kupieren, 2 sowie eine wissenschaftliche Stellungnahme zu einem Multifaktorenansatz beim Rückgriff auf tier- und nicht tierbasierte Maßnahmen zur Bewertung des Tierwohls bei Schweinen 3. Die Feststellungen in diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen sollten bei den in der vorliegenden Empfehlung dargelegten bewährten Verfahren berücksichtigt werden.
(6) Die Aufzuchtsysteme sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Daher müssen auf Unionsebene Empfehlungen zu bewährten Verfahren ausgesprochen werden, mit denen die Notwendigkeit, Schwänze zu kupieren, verringert werden soll und optimierte Lösungen zur Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial geboten werden sollen.
(7) Die vorliegende Empfehlung sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/120/EG und anderer relevanter Unionsrechtsvorschriften zum Tierwohl bei Schweinen angewandt werden
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
1. Bei der Umsetzung der allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung von Schwanzbeißen und damit zur Verringerung des routinemäßigen Schwanzkupierens, wie in Anhang I der Richtlinie 2008/120/EG festgelegt, sollten die Mitgliedstaaten die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden bewährten Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 7 berücksichtigen.
2. Die Mitgliedstaaten sollten:
3. Bei der Risikobewertung sollten folgende Parameter überprüft werden:
Basierend auf den Ergebnissen der Risikobewertung sollten angemessene Änderungen in der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe angedacht werden, z.B. die Bereitstellung geeigneten Beschäftigungsmaterials, eine angenehme Unterbringung, die Gewährleistung eines guten Gesundheitszustands und/oder eine ausgewogene Ernährung für Schweine.
4. Mit dem Beschäftigungsmaterial sollten die Schweine ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, ohne dass ihre Gesundheit Schaden nimmt.
Zu diesem Zweck sollte das Beschäftigungsmaterial sicher sowie folgendermaßen beschaffen sein:
5. Zusätzlich zu den in Absatz 4 aufgeführten Eigenschaften sollte das angebotene Beschäftigungsmaterial folgende Beschaffenheit aufweisen:
(Stand: 11.03.2019)
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