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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 der Kommission vom 8. März 2016 zur Zulassung von 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Zulassungsinhaber: Kaesler Nutrition GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2016 S. 5;
VO (EU) 2017/2231 - ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 28 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Änd.: Titel 17

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von 6-Phytase gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Vögel und Schweine.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2015 2 zu dem Schluss, dass sich 6-Phytase unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Es wurde ferner der Schluss gezogen, dass der Zusatzstoff die Phosphor-Verdaulichkeit, die Phosphor-Verwertung und die Knochenmineralisierung bei Legehennen, Masthühnern, allen Kategorien von Schweinen und Masttruthühnern verbessern kann. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen auf Junghennen und Truthühner für Zuchtzwecke ausgeweitet werden können. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Schlussfolgerungen auf alle Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und alle anderen Vogelarten bis zur Legereife bzw. auf alle Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und alle anderen Legevogelarten extrapoliert werden können. Analog können die Schlussfolgerungen in Bezug auf Schweine auf Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von 6-Phytase hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2015;13(7):4159.

.

Anhang 17


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffes
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen

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