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Verordnung (EU) 2016/324 der Kommission vom 7. März 2016 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in allen Lebensmittelkategorien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2016 S. 1, ber. L 165 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3) Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG 3, 94/36/EG 4 und 95/2/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der EU-Liste geführt.
(4) Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 95/2/EG in die Tabelle 1 in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 übernommen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Migrationsgrundsatz für diese Lebensmittel nicht gilt. Daher sollte die Tabelle dahingehend geändert werden, dass Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ersetzten Fassung aufgenommen wird.
(5) Im Hinblick auf Artikel 16 (Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist es wichtig, die Bedingungen für die Verwendung der in der Lebensmittelkategorie 0 "Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind" in Anhang II Teil E der genannten Verordnung aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe zu klären und den Titel der Kategorie anzupassen.
(6) Daher sollte die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe klarer gefasst werden und alle Verwendungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 widerspiegeln.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen von Zusatzstoffen aufzunehmen, die bereits gemäß den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher braucht kein Gutachten der Behörde eingeholt zu werden.
(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang
(Stand: 11.03.2019)
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