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Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 55 vom 02.03.2016 S. 4,
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen der Union aus dem mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 2 genehmigten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das " Übereinkommen") und dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates 3 genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das "Protokoll") umgesetzt.
(2) In Anlage A des Übereinkommens (Eliminierung) sind die Chemikalien aufgeführt, deren Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr verboten werden sollten und zu deren Eliminierung rechtliche und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens auf ihrer sechsten Tagung beschlossen, Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von Hexabromcyclododecan (HBCDD) zu ändern. Die Änderung enthält eine spezifische Ausnahmeregelung für die Produktion und Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol in Gebäuden.
(4) Nach Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss über die Änderung mitgeteilt hat, in Kraft, das heißt für HBCDD am 26. November 2014.
(5) HBCDD sollte gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in deren Anhang I aufgenommen werden, um das Verbot der Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr dieses Stoffs in der Union umzusetzen.
(6) HBCDD ist derzeit in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt, sodass HBCDD nach dem 21. August 2015 nur dann in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, wenn das Inverkehrbringen oder die Verwendung gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugelassen wurde oder vor dem 21. Februar 2014 ein Antrag auf eine derartige Zulassung gestellt wurde, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
(7) Auf der Grundlage der Bestimmungen von Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die seit dem 21. August 2015 für HBCDD gelten, hat die Kommission dem Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens am 25. November 2014 notifiziert, dass die Union die Änderung der Anlage A des Übereinkommens vor dem 21. August 2015 nicht annehmen könne. Da dieses Datum mittlerweile verstrichen ist, sollte HBCDD in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.
(8) Zulassungen für die Verwendung oder das Inverkehrbringen von HBCDD sollten auf den Geltungsbereich der in der Änderung von Anlage A des Übereinkommens vorgesehenen spezifischen Ausnahmeregelung beschränkt werden, nach der die Verwendung von HBCDD nur in expandiertem Polystyrol und in extrudiertem Polystyrol in Gebäuden und seine Herstellung nur zu diesem Zweck gestattet sind. Da in der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Anträge auf Zulassung der Verwendung von HBCDD für die Herstellung von extrudiertem Polystyrol eingegangen sind, sollte diese Verwendung nicht länger genehmigt werden.
(9) Zudem müssen gemäß der Änderung von Anlage A des Übereinkommens und insbesondere gemäß dem in die Anlage eingefügten neuen Teil VII expandiertes Polystyrol und extrudiertes Polystyrol, die HBCDD enthalten, durch Etikettierung oder andere Mittel während ihres gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein. Diese Verpflichtung sollte innerhalb der Union erfüllt werden.
(10) Damit das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 innerhalb der Union in der Praxis besser angewendet und konsequent durchgesetzt werden kann, sollte für HBCDD als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln ein Schwellenwert festgesetzt werden. Um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Schwellenwert von der Kommission innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mit Blick auf seine Herabsetzung überprüft werden.
(11) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens festgelegt wird, dass die spezifische Ausnahmeregelung für HBCDD am 26. November 2019 abläuft, d. h. fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens in Bezug auf HBCDD, es sei denn, die Union notifiziert dem Sekretariat einen früheren Ablauftermin, der in das Register der spezifischen Ausnahmeregelungen eingetragen wird.
(12) Um eine Übergangszeit für die Anpassung an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte das Verbot nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 für HBCDD enthaltende Artikel aus expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden, erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.
(13) Es muss präzisiert werden, dass weder das Verbot der Produktion, des Inverkehrbringens und der Verwendung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 noch die in Erwägungsgrund 9 genannte Kennzeichnungspflicht für HBCDD enthaltende Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits verwendet werden, gelten sollten.
(14) Soweit die Verwendung von HBCDD in Artikeln aus expandiertem Polystyrol gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugelassen wurde, sollten auch die Einfuhr und die Verwendung von HBCDD enthaltenden Artikeln aus expandiertem Polystyrol für die Dauer der Gültigkeit dieser Zulassung gestattet werden.
(15) Der mit Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 5 eingesetzte Ausschuss gab keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen ab, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vorlegte und diesen an das Europäische Parlament weiterleitete. Der Rat wurde innerhalb des Zweimonatszeitraums gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 6 nicht tätig, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich an das Europäische Parlament weiterleitete. Da das Europäische Parlament innerhalb von vier Monaten, nachdem der Vorschlag erstmals an es weitergeleitet wurde, keine Einwände gegen diesen erhob, sollte die Kommission den Vorschlag nun annehmen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2016
2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 209 vom 31.07.2006 S. 1).
3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 81 vom 19.03.2004 S. 35).
4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
5) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).
6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
Anhang |
In Teil A Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird folgender Eintrag angefügt:
Stoff | CAS-Nr. | EG-Nr. | Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikationen |
"Hexabromcyclododecan
"Hexabromcyclododecan" bedeutet: Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan |
25637-99-4,
3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4,
221-695-9 |
|
*) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1)." |
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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