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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/263 der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 12.3 Speiseessig

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 26.02.2016 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG 3, 94/36/EG 4 und 95/2/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der Liste geführt.

(4) In Teil D der EU-Liste umfasst die Lebensmittelkategorie 12 Salze, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte, darunter fällt die Unterkategorie 12.3 - Speiseessig. Teil E der EU-Liste enthält die folgenden zugelassenen Zusatzstoffe für Lebensmittel der Kategorie 12.3: Zusatzstoffe der Gruppe I, Zuckerkulör (E 150a-d) und Schwefeldioxid - Sulfite (E 220-228) nur in Gärungsessig.

(5) Essigsäure (dient auch als Lebensmittelzusatzstoff E 260) könnte mit Wasser verdünnt (4-30 Vol.- %) als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der gleichen Weise wie Essig landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden.

(6) In einigen Mitgliedstaaten darf nur der Essig, der durch Fermentation von Agrarerzeugnissen gewonnen wird, als "Essig" bezeichnet werden. In anderen Mitgliedstaaten werden jedoch sowohl durch Verdünnung mit Wasser aus Essigsäure gewonnene Produkte als auch durch Fermentation von Agrarerzeugnissen gewonnener Essig unter der Bezeichnung "Essig" in Verkehr gebracht.

(7) Aus den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Regierungssachverständigen über Zusatzstoffe ging hervor, dass Lebensmittelzusatzstoffe für verdünnte Essigsäure und für Essig landwirtschaftlichen Ursprungs technologisch gleichermaßen notwendig sind. Daher sollte die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 12.3 "Speiseessig" dahingehend präzisiert werden, dass sie auch für den menschlichen Verzehr geeignete verdünnte Essigsäure (verdünnt mit Wasser auf 4-30 Vol.- %) umfasst, damit Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verwendung von Zusatzstoffen in diesem Lebensmittel gewährleistet sind.

(8) Die umfassende Europäische Datenbank über den Lebensmittelverzehr 6 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") enthält Angaben zum Lebensmittelkonsum in der gesamten Europäischen Union. Die Statistiken umfassen die Daten zum Verzehr von Essig landwirtschaftlichen Ursprungs, die berücksichtigt werden, wenn die Behörde die Exposition bewertet. Da verdünnte Essigsäure in gleicher Weise verwendet wird wie Essig landwirtschaftlichen Ursprungs, ist nicht zu erwarten, dass die vorgeschlagene Änderung hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 12.3 Auswirkungen auf die Exposition gegenüber Zusatzstoffen hätte, die zur Verwendung in dieser Lebensmittelkategorie zugelassen sind.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aufnahme verdünnter Essigsäure in die Lebensmittelkategorie 12.3 in Teil E und Teil D der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe eine Aktualisierung dieser Liste bedeutet, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(10) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang

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