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Verordnung (EU) 2016/178 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2016 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.
(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(4) Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe enthält mehrere Stoffe, bei denen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Bewertung noch nicht abgeschlossen hat oder bei denen sie zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert hat, um die Bewertung abzuschließen. Für vier dieser Stoffe, nämlich Vetiverol (FL-Nr. 02.214), Vetiverylacetat (FL-Nr. 09.821), 2-Acetyl-1,4,5,6-tetrahydropyridin (FL-Nr. 14.079) und 2-Propionylpyrrolin 1 % in Pflanzenöltriglyceriden (FL-Nr. 14.168), haben die für das Inverkehrbringen dieser Aromastoffe verantwortlichen Personen jetzt den Antrag zurückgezogen. Die genannten Aromastoffe sollten daher aus der Unionsliste gestrichen werden.
(5) In Bezug auf den Stoff Methyl-2-mercaptopropionat (FL-Nr. 12.266) hat die für das Inverkehrbringen dieses Aromastoffes verantwortliche Person erklärt, dass sie seine Verwendung nicht mehr unterstützt. Dieser Aromastoff sollte daher aus der Unionsliste gestrichen werden.
(6) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission 4 sieht Übergangsmaßnahmen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel vor, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind; damit soll auf dem Markt ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden. Für Lebensmittel, die die genannten fünf Aromastoffe enthalten, sollte zusätzlich ein solcher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Lebensmittel, die die Aromastoffe Vetiverol (FL-Nr. 02.214), Vetiverylacetat (FL-Nr. 09.821), Methyl-2-mercaptopropionat (FL-Nr. 12.266), 2-Acetyl-1,4,5,6-tetrahydropyridin (FL-Nr. 14.079) und 2-Propionylpyrrolin 1 % in Pflanzenöltriglyceriden (FL-Nr. 14.168) enthalten und in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2016
2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012
(Stand: 11.03.2019)
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