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Regelwerk, EU 2016, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2016 S. 8;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung als Unionsförderung für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt. Nachdem die Mitgliedstaaten das geschätzte Aufkommen aus den Kürzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gemeldet hatten, wurden Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission 3 geändert.

(2) Im Vereinigten Königreich wurden die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts für Direktzahlungen in Wales durch ein nationales Gericht für ungültig erklärt. Daher wurden im Vereinigten Königreich neue Beschlüsse zur Durchführung der Direktzahlungen in Wales erlassen und der Kommission zur Kenntnis gebracht. Während es Sache des Vereinigten Königreichs ist, sicherzustellen, dass diese neuen Beschlüsse mit dem geltenden rechtlichen Rahmen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen, muss diesen neuen Beschlüssen Rechnung getragen werden. Da sich diese neuen Beschlüsse auf das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Vereinigte Königreich auswirken, sollten Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend angepasst werden.

(3) Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sind daher entsprechend zu ändern.

(4) Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 16).

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

"Vereinigtes Königreich 475.531.544 848.443.195 850.859.320 754.569.938 754.399.511 755.442.113 756.171.870 5.195.417.491"

2. Der Eintrag für "Insgesamt EU-28" erhält folgende Fassung:

"Insgesamt EU-28 5.264.723.001 18.149.536.729 18.649.599.495 14.337.026.697 14.346.899.509 14.296.293.137 14.299.181.797 99.343.260.365"

3. Der Eintrag für "Insgesamt" erhält folgende Fassung:

"Insgesamt 5.298.853.700 18.183.668.706 18.683.732.774 14.371.161.305 14.381.035.473 14.330.430.483 14.333.320.553 99.582.202.994"

.

Anhang II

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

"Vereinigtes Königreich 3.170,7 3.177,3 3.183,6 3.192,2 3.201,4 3.591,7"


ENDE

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