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Regelwerk, EU 2016, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/141 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Zahlung für Junglandwirte und für die fakultative gekoppelte Stützung und zur Abweichung von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2016 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9 und Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben.

(2) Artikel 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 enthält die Bedingungen, unter denen einer juristischen Person die Zahlung für Junglandwirte gewährt wird. Insbesondere ist in Unterabsatz 1 Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegt, dass ein Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten kontrollieren muss.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob diese wirksame und langfristige Kontrolle von Junglandwirten gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt werden kann oder ob sie ausschließlich von Junglandwirten ausgeübt werden muss. Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Wirksamkeit und der Reichweite der Regelung, unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und im Hinblick auf eine mögliche Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kontrollen besser entscheiden, ob einer juristischen Person, die gemeinschaftlich durch Junglandwirte und andere Landwirte kontrolliert wird, die die Anforderungen für Junglandwirte nicht erfüllen, die Zahlung für Junglandwirte gewährt werden sollte. Durch diese Möglichkeit können die Mitgliedstaaten auch die Bestimmungen für den Zugang zu Unterstützung für Junglandwirte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besser abstimmen. Da die Gründe, den Mitgliedstaaten solche Beschlüsse zu ermöglichen, struktureller Art sind, ist vorzusehen, dass sie lediglich einmalig gefasst werden. Solche Beschlüsse sollten spätestens vor Beginn des Zeitraums für die Antragstellung im Jahr 2017 gefasst werden.

(4) In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Mitgliedstaaten unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in der Vergangenheit bereits die Zahlung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt wurde, die keine Junglandwirte waren.

(5) Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass diese wirksame und langfristige Kontrolle in jedem Jahr ausgeübt werden muss, für das die juristische Person die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte beantragt.

(6) Gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in dem genannten Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Dieses Kapitel wird durch Kapitel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzt.

(7) Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält Vorschriften zum Betrag der gekoppelten Stützung je Einheit. Im Interesse einer gezielteren und somit wirksameren Nutzung der gekoppelten Stützung sollten Größenvorteile berücksichtigt und innerhalb einer Maßnahme entsprechend differenzierte Beträge je Einheit festgelegt werden können.

(8) Angesichts der Einführung differenzierter Beträge je Einheit innerhalb einer Maßnahme ist es angezeigt, die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu übermittelnden Mitteilungen zu ändern.

(9) Gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann eine gekoppelte Stützung nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sieht Anhang I

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