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Regelwerk, EU 2016, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanonperoxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 83)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 2-Butanonperoxid.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur der Kommission mitgeteilt, dass alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanonperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet haben.

(3) 2-Butanonperoxid sollte daher nicht als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

2-Butanonperoxid (EG-Nr. 215-661-2, CAS-Nr. 1338-23-4) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 nicht genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

ENDE

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