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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/75 der Kommission vom 21. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2016 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Rückstandsdefinition für die Überwachung von Fosetyl umfasst die Ausgangsverbindung Fosetyl, das Abbauprodukt Phosphonsäure und deren Salze. Salze der Phosphonsäure werden Phosphonate genannt.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission 2 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt, um erhebliche Marktstörungen im Handel mit bestimmten Produkten zu vermeiden. Diese vorläufigen RHG beruhten auf den verfügbaren Überwachungsdaten und auf einer Stellungnahme 3 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde"), in der diese zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagenen vorläufigen RHG die Verbraucher ausreichend schützen dürften.

(4) Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von 2 mg/kg entsprechend der Bestimmungsgrenze anwendbar sein, da davon ausgegangen wurde, dass bis dahin die geplanten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von Phosphonatrückständen in den entsprechenden Nutzpflanzen in künftigen Vegetationsperioden in Kraft treten würden. Die Kommission hat jedoch Informationen von Lebensmittelunternehmern erhalten, nach denen für bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte die Frist für das Inkrafttreten dieser Maßnahmen nicht ausreicht. Die Überwachungsdaten lassen erkennen, dass der Gehalt an Phosphonaten in oder auf diesen Erzeugnissen nach wie vor mehr als 2 mg/kg beträgt.

(5) Handelspartner der Union unterrichteten die Kommission über laufende Maßnahmen und Zeitpläne zur Generierung von Daten aus überwachten Rückstandsuntersuchungen, um gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen RHG-Antrag für Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte zu stellen.

(6) Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe der Schalenfrüchte zu vermeiden, und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die Verbraucher ergibt, ist es angebracht, das Enddatum der Geltungsdauer dieser vorläufigen RHG für Fosetyl zu ändern. Diese vorläufigen RHG sollten solange gelten, bis ein RHG-Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bewertet und eine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Informationen über laufende überwachte Rückstandsuntersuchungen und die geplante Vorlage eines solchen Antrags wird davon ausgegangen, dass spätestens am 1. März 2019 ein Beschluss über diesen Antrag in Kraft getreten sein wird.

(7) Die entsprechende Änderung der RHG erfüllt die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, da sie auf der Stellungnahme der Behörde beruht und die entsprechenden relevanten Faktoren berücksichtigt wurden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte, wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 991/2014 geändert, und der 31. Dezember 2015 wurde als Enddatum der Geltungsdauer für diese vorläufigen RHG festgelegt. Für diese Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte sind in der vorliegenden Verordnung RHG in derselben Höhe wie in der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 für einen zusätzlichen Zeitraum vorgesehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung daher ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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