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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2016 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chlorthalonil, Propamocarb, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Ametoctradin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin und Prothioconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Diphenylamin wurden in Anhang V und in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Halauxifen-methyl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in ihrem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei Salbei und Basilikum wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Paprika, Rosenkohl/Kohlsprossen, Erbsen (ohne Hülsen), Baumwollsamen, Gerste, Hafer und Roggen gestellt. In Bezug auf Fluazinam wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Fluoxastrobin und Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für Schalotten gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken gestellt.

(4) In Bezug auf Chlorthalonil wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Cranbeeren gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) In Bezug auf Propamocarb empfiehlt die Behörde, für Porree einen neuen RHG von 30 mg/kg festzulegen, der ermittelt wurde, indem der mit dem RHG-Rechner der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnete Wert von 20 mg/kg aufgerundet wurde. Durch Anwendung des von Blattgemüse auf Porree abgeleiteten Garfaktors von 0,88 wird ein solcher vorgeschlagener RHG nicht zur Überschreitung der akuten Referenzdosis führen und somit für die Verbraucher sicher sein. Angesichts der von einigen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken sollte allerdings der RHG auf den nicht gerundeten Wert von 20 mg/kg festgelegt werden. Mit diesem Wert werden die geplanten Anwendungen bei Porree angemessen abgedeckt.

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