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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Boscalid, Cyazofamid, Cyromazin, Dazomet, Dithiocarbamaten, Fluazifop-P, Mepanipyrim, Metrafenon, Picloram, Propamocarb, Pyridaben, Pyriofenon, Sulfoxaflor, Tebuconazol, Tebufenpyrad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bifenazat, Cyazofamid, Cyromazin, Mepanipyrim, Metrafenon, Propamocarb und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dithiocarbamate und Thiram wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Boscalid, Dazomet, Fluazifop-P, Picloram, Pyridaben, Pyriofenon und Tebufenpyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Sulfoxaflor wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in ihrem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bifenazat für die Anwendung bei Heidelbeeren, Cranberries, Stachelbeeren und Azarolen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Boscalid wurde ein solcher Antrag für Bohnen und Erbsen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für Auberginen gestellt. In Bezug auf Cyromazin wurde ein solcher Antrag für "Kopfsalate und andere Salatarten", "Spinat und verwandte Arten (Blätter)" sowie "frische Kräuter und essbare Blüten" gestellt. In Bezug auf Dazomet wurde ein solcher Antrag für Früchte mit der Code-Nummer 0100000, Karotten, Rettiche, Fruchtgemüse (ausgenommen Zuckermais), Blattkohle, "Kopfsalate und andere Salatarten" sowie "Spinat und verwandte Arten (Blätter)" gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Erdartischocken, Erbsen (ohne Hülsen), Artischocken, getrocknete Bohnen, Linsen, Lupinen, Leinsamen, Mohnsamen, Saflorsamen, Kräutertees (getrocknete Wurzeln) und Gewürze (Wurzeln oder Rhizome) gestellt. In Bezug auf Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren, Tomaten, Auberginen und Schlangengurken gestellt. In Bezug auf Metrafenon wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Borretsch gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten gestellt. In Bezug auf Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse (genießbare Schale) gestellt. In Bezug auf Pyriofenon wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Schlangengurken und Zucchini gestellt. In Bezug auf Tebufenpyrad wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Pflaumen, Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Gewürzgurken, Melonen und Wassermelonen gestellt.

(4) In Bezug auf Thiram wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Avocadofrüchten gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei dieser Kultur in Australien und Neuseeland zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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