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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2444 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung von Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/425/EG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9192)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015 S. 59)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/425/EG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält unter anderem Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Anforderungen an Vorlage und Inhalt der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.
(2) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 31. Mai die im Folgejahr anlaufenden nationalen Programme vorlegen, für die sie eine Finanzhilfe der Union beantragen möchten.
(3) Gemäß der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in den Anhängen I bis V der genannten Entscheidung aufgeführten Mindestinformationen vorlegen.
(4) Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationaler Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dahingehend überarbeitet werden, dass sie den Bestimmungen des Artikels 12 der genannten Verordnung vollständig entsprechen.
(5) Darüber hinaus sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationalen Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 den mit der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission 3 festgelegten Kriterien für nationale Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme entsprechen.
(6) Im Interesse der Kongruenz mit den sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union sollten für bestimmte Tierseuchen die auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen verwendet werden, um notwendige Änderungen oder die Angabe weiterer Informationen zu erleichtern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen informieren und diese mit ihnen erörtern. Die überarbeiteten elektronischen Standardvorlagen werden allen Mitgliedstaaten spätestens bis Anfang März des betreffenden Jahres zugesandt.
(7) Für andere, nicht in den elektronischen Standardvorlagen erfasste Tierseuchen und für Aquakulturseuchen wird - angesichts der geringen Zahl der in den letzten Jahren vorgelegten Anträge, welche die Entwicklung spezifischer elektronischer Vorlagen nicht rechtfertigt - die Verwendung nichtelektronischer Standardvorlagen als geeignetes Mittel zur Vorlage nationaler Programme erachtet.
(8) Im Interesse der Klarheit sollte daher die Entscheidung 2008/425/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Zusätzlich zu dem in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten Inhalt enthalten die nationalen Programme die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Angaben.
(Stand: 11.03.2019)
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