umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2420 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2)

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2B201 Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen "Bahnsteuerung" in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

Technische Anmerkung: Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell 'amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit' herangezogen werden, die nach folgenden Verfahren aus Messungen nach ISO 230-2:19881 oder entsprechenden nationalen Normen hergeleitet werden, sofern die amtlichen Werte den nationalen Behörden vorgelegt und von ihnen akzeptiert werden. Bestimmung der 'amtlichen Werte für die Positioniergenauigkeit':
  1. Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells,
  2. Messung der Genauigkeiten entlang der Linearachse nach ISO 230-2:19881;
  3. Bestimmung der Genauigkeitswerte (A) für jede Achse jeder Maschine. Das Verfahren für die Berechnung des Genauigkeitswertes ist in der Norm ISO 230-2:19881 1 beschrieben;
  4. Bestimmung der mittleren Genauigkeitswerte für jede Achse. Dieser Mittelwert wird der amtliche Wert der 'Positioniergenauigkeit' für jede Achse des Modells (Âx Ây ... );
  5. Da sich Nummer 2B201 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der 'Positioniergenauigkeit';
  6. Beträgt bei einer von den Unternummern 2B201a, 2B201b und 2B201c nicht erfassten Werkzeugmaschine der amtliche Wert der 'Positioniergenauigkeit' einer Achse bei Rundschleifmaschinen und bei Fräs- und Drehmaschinen jeweils nach ISO 230-2:1988 1 6 µm oder besser (weniger) bzw. 8 µm oder besser (weniger), ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen.
  1. Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'Positioniergenauigkeit' mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 6 µm nach ISO 230-2:19881 oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;
    2. zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder
    3. Fünf oder mehr Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung";
    Anmerkung: Unternummer 2B201a erfasst keine Fräsmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Verfahrweg der X-Achse größer als 2 m und
    2. Gesamt-'Positioniergenauigkeit' der X-Achse größer (schlechter) als 30 µm.
  2. Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'Positioniergenauigkeit' mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 4 µm nach ISO 230-2:19881 oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;
    2. zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder
    3. Fünf oder mehr Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung";
    Anmerkung: Unternummer 2B201b erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
    1. Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und
      2. Begrenzung auf die Achsen x, z und c;
    2. Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Gesamt-'Positioniergenauigkeit' von kleiner (besser) 4 µm nach ISO 230/2(1988) oder entsprechenden nationalen Normen haben;
  3. Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit einem besseren (niedrigeren) Wert der 'Positioniergenauigkeit' mit "allen verfügbaren Kompensationen" als 6 µm nach ISO 230-2:1988 entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) für Maschinen, die Werkstücke mit einem Durchmesser von mehr als 35 mm bearbeiten können;
    Anmerkung: Nummer 2B201c erfasst nicht Drehautomaten (Swissturn) ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.
Anmerkung 1: Nummer 2B201 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
  1. Zahnräder;
  2. Kurbelwellen oder Nockenwellen,
  3. Schneidwerkzeuge,
  4. Extruderschnecken.

Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z.B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B201a, b oder c geprüft werden.

____

1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder ISO 230-2:2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

2B204 "Isostatische Pressen", die nicht von Nummer 2B004 oder 2B104 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

  1. "isostatische Pressen" mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. einem maximalen Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPaund
    2. einer Druckkammer mit einer lichten Weite (Innendurchmesser) größer als 152 mm;
  2. besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für "isostatische Pressen", erfasst von Unternummer 2B204a.
Technische Anmerkung:

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(Stand: 19.08.2020)

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