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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2) Nach Angaben Costa Ricas, Tunesiens, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea wurde die Bezeichnung der Kontrollstelle "BCS Öko-Garantie GmbH" geändert in "KIWa BCS Öko-Garantie GmbH".

(3) Nach Angaben Argentiniens hat sich die Internetadresse der Kontrollstelle "Letis S.A." geändert.

(4) Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. Darüber hinaus hat die Kontrollbehörde "AQIS" ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht mehr in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(5) Nach Angaben Kanadas hat die Kontrollstelle "SAI Global Certification Services Limited" ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte eine neue Kontrollstelle "Trans Canada Organic Certification Services (TCO CERT)" in diesen Anhang aufgenommen werden.

(6) Nach Angaben Costa Ricas, hat sich die Internetadresse der Kontrollbehörde "Servicio Fitosanitario del Estado" geändert.

(7) Nach Angaben Indiens hat die zuständige indische Behörde "Biocert India Pvt. Ltd, Indore" und "TUV India Pvt. Ltd" die Anerkennung entzogen, und diese Kontrollstellen sollten nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. Darüber hinaus hat die zuständige indische Behörde drei Kontrollstellen anerkannt, die auf die Liste in diesem Anhang gesetzt werden sollten; "Odisha State Organic Certification Agency", "Gujarat Organic Products Certification Agency" und "Uttar Pradesh State Organic Certification Agency".

(8) Nach Angaben Japans hat sich der Name einer zuständigen Behörde geändert.

(9) Nach Angaben Tunesiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert.

(10) Nach Angaben der Vereinigten Staaten wurde der Name der Kontrollstelle "Department of Plant Industry" geändert in "Clemson University", der Name der Kontrollstelle "Indiana Certified Organic LLC" wurde geändert in "Ecocert ICO, LLC", der Name der Kontrollstelle "Marin County" wurde geändert in "Marin Organic Certified Agriculture" und der Name der Kontrollstelle "OIa North America LLC" wurde geändert in "Americert International (AI)". Außerdem hat die Kontrollstelle "Organic National & International Certifiers (ON&IC)" ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(11) Nach Angaben der Republik Korea hat die dortige zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen anerkannt, die zu der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinzugefügt werden sollten: "Neo Environmentally-Friendly" und "Green Environmentally-Friendly Certification center".

(12) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(13) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die Kommission für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannten Drittland eingeführt werden, Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen zwecks Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien zuständig sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann daher eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis eingetragen werden, das seinen Ursprung in einem Drittland hat, welches im Verzeichnis der anerkannten Drittländer in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt ist, und zu einer Erzeugniskategorie gehört, für die dieses Drittland anerkannt ist.

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