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Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2015 S. 1)
Neufassung -Ersetzt die RL 83/417/EWG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates 3 regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie haben mehrere Veränderungen stattgefunden, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens im Bereich des Lebensmittelrechts und die Annahme eines internationalen Standards für Nährkaseinerzeugnisse durch die Kommission des Codex Alimentarius (im Folgenden "Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse").
(2) Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Vorschriften übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.
(3) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 83/417/EWG daher aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für den Erlass von Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für Verfahren der Probenahme und Analyse von Lebensmitteln. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.
(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind bei Transaktionen zwischen Unternehmen ausreichende Informationen zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass dem Endverbraucher zutreffende Informationen über das Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse für den Handel zwischen Unternehmen zum Zweck der Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen spezifischen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Informationen bei Transaktionen zwischen Unternehmen für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse anzugeben sind, um einerseits den Lebensmittelunternehmen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse - z.B. im Hinblick auf Allergene - benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt oder geeignet sind, zu vermeiden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthält eine Bestimmung der Begriffe "Lebensmittelzusatzstoff" und "Verarbeitungshilfsstoff", die in der Richtlinie 83/417/EWG als "technische Hilfsstoffe" bezeichnet werden. Folglich sollten in dieser Richtlinie statt des Begriffs "technische Hilfsstoffe" die Begriffe "Lebensmittelzusatzstoffe" und "Verarbeitungshilfsstoffe" verwendet werden. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten würde auch dem Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse entsprechen.
(8) Andere in den Anhängen der Richtlinie 83/417/EWG verwendete Begriffe und Verweise sollten unter Berücksichtigung der Begriffe und Verweise, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden, angepasst werden.
(9) In Anhang I der Richtlinie 83/417
(Stand: 11.03.2019)
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