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Regelwerk, EU 2015, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Platten auf Holzbasis

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8062)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 24.11.2015 S. 31, ber. 2016 L 25 S. 69 *)



Anm. Red.:Titel geändert

Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat die Kommission ein Forum für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eingerichtet, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören 2.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 24. September 2014 die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Holzwerkstofferzeugung eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Die BVT-Schlussfolgerungen im Anhang dieses Beschlusses sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts und enthalten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen.

(4) Die BVT-Schlussfolgerungen sind die Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den Emissionswerten liegen, die mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten BVT-Schlussfolgerungen für die Holzwerkstofferzeugung werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2015

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3.

.

BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Platten auf Holzbasis Anhang

Anwendungsbereich

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 6.1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten, nämlich:

Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere:

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für:

Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant:

Merkblatt Gegenstand
Überwachung der Emissionen aus IE- Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM) Überwachung der Emissionen in die Luft und in das Wasser
Großfeuerungsanlagen (LCP) Verbrennungstechniken
Abfallverbrennung (WI) Abfallverbrennung
Energieeffizienz (ENE) Energieeffizienz
Abfallbehandlung (WT) Abfallbehandlung
Emissionen aus der Lagerung (EFS) Lagerung und Umschlag von Material

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