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Verordnung (EU) 2015/2075 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Desmedipham, Dichlorprop-P, Haloxyfop-P, Oryzalin und Phenmedipham in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2015 S. 15, ber. L 314 S. 72)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Dichlorprop-P, Haloxyfop-P und Oryzalin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Abamectin, Desmedipham und Phenmedipham wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Muskel und Nieren von Rindern. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Pfirsiche, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Papayas, Kartoffeln, Rettiche, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Chinakohl, Feldsalat, grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke, Blätter und Keime der Brassica spp., Chicorée, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kirschen, Avocadofrüchte, Erbsen (frisch, ohne Hülsen) und Artischocken keine Informationen vorliegen und dass bezüglich der RHG für Kresse und Stangensellerie die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme von Frankreich vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Aprikosen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden.
(3) Für Desmedipham legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Mangold, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen sowie Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4) Für Dichlorprop-P legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 4
(Stand: 11.03.2019)
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