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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1930 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien zur Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen und der Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission
(ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2015 S. 2)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird eine Gewährung der finanziellen Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht, und die Nichteinhaltung kann zur Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.
(2) In Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Kommission eine finanzielle Berichtigung anwenden kann oder muss. Außerdem können nach Artikel 144 Absatz 7 der genannten Verordnung in fondsspezifischen Regelungen für den EMFF spezifische Grundregeln für finanzielle Berichtigungen festgehalten werden, die mit der Nichteinhaltung der Regeln im Rahmen der GFP zusammenhängen.
(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler kann die Kommission finanzielle Berichtigungen anwenden, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in folgenden beiden Fällen ganz oder teilweise streicht: a) wenn ein Mitgliedstaat bei in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung durch den Begünstigten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens berichtigt hat oder b) wenn der Mitgliedstaat in Bezug auf Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung, die mit schwerwiegenden Fällen der Nichteinhaltung, die zur Aussetzung von Zahlungen gemäß Artikel 101 derselben Verordnung geführt haben, behaftet sind, nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Sicherstellung der künftigen Einhaltung und Durchsetzung der einschlägigen GFP-Vorschriften getroffen hat
(4) Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so ist nach Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ein Pauschalsatz anzuwenden.
(5) Mit Artikel 105 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes festzulegen. In Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission auf die Gesamtheit oder einen Teil des operationellen Programms Finanzkorrekturen anwenden kann. In Fällen gemäß Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a stützt sich die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der Nichteinhaltung durch den Begünstigten auf die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Begünstigten und den für die Durchführung des EMFF-Programms zuständigen nationalen Behörden. Demensprechend betrifft die Anwendung von Pauschalsätzen für die Finanzkorrektur nur die Fälle gemäß Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
(6) Zur Sicherstellung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit der pauschalen Finanzkorrekturen, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, die EMFF-Programme durchführen, müssen die Kriterien für die Festlegung der Höhe der von der Kommission anzuwendenden Finanzkorrekturen sowie die Kriterien für die Anwendung von pauschalen Finanzkorrekturen festgelegt werden.
(7) Die von der Kommission beschlossene Höhe der Finanzkorrekturen in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die GFP-Vorschriften nicht einhalten, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer und Häufigkeit der schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften stehen.
(Stand: 11.03.2019)
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