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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2015 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Guazatin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Guazatin vor. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Guazatin wurden widerrufen. Es wurden auf Unionsebene weder Einfuhrtoleranzen gemeldet, noch lagen Codex-RHG vor. Es lagen keine Informationen über einschlägige gute landwirtschaftliche Praxis vor, die bei der Bewertung des Verbraucherrisikos hätten herangezogen werden können; vor diesem Hintergrund zog die Behörde den Schluss, dass ein Wert von 0,05 mg/kg ein ausreichendes Schutzniveau für die europäischen Verbraucher bietet. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Es sollte außerdem die Rückstandsdefinition geändert werden.

(3) Belgien wies ferner darauf hin, dass bestehende RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen bedenklich sein könnten im Hinblick auf den Verbraucherschutz. So könne auch bei einer verfeinerten Risikobewertung mit Berücksichtigung eines Verarbeitungsfaktors für Zitrusfrüchte ein akutes Verbraucherrisiko nicht ausgeschlossen werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vertreten sind, betrachteten die Senkung der RHG auf ein nachweislich für die europäischen Verbraucher sicheres Niveau als angemessene Risikomanagemententscheidung.

(4) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Guazatin auf Zitrusfrüchten gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und, soweit relevant, für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG ab 3. Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In der Stellungnahme sprach sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um ein Risiko für die europäischen Verbraucher auszuschließen.

(5) Der Antragsteller beantragte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine administrative Überprüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde. Bei dieser Überprüfung wurden keine wesentlichen Schwächen oder Fehler der Behörde bei der Bewertung festgestellt.

(6) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(9) In der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelung sollten die Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes in Bezug auf die geltenden RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen berücksichtigt werden.

(10) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(11) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

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