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Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 15 3 Absatz 1 Buchstaben b und e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind und die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer dienen. Diese Richtlinien dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten oder verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen, die die Triebkräfte für nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Arbeitsplätze sind.
(2) Die Richtlinien 2008/94/EG 4, 2009/38/EG 5 und 2002/14/EG 6 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 98/59/EG 7 und 2001/23/EG 8 des Rates schließen bestimmte Seeleute von ihrem Anwendungsbereich aus oder ermöglichen es den Mitgliedstaaten, sie auszuschließen.
(3) Die Kommission betonte in ihrer Mitteilung vom 21. Januar 2009 mit dem Titel "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018", dass es eines integrierten Rechtsrahmens bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit des maritimen Sektors zu erhöhen.
(4) Die Existenz und/oder die Möglichkeit zur Einführung von Ausschlussregelungen kann Seeleute an der vollen Ausübung ihres Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen und auf Unterrichtung und Anhörung hindern oder in der vollen Ausübung dieser Rechte beschränken. Soweit die Existenz und/oder die Möglichkeit zur Einführung von Ausschlussregelungen nicht objektiv begründet ist und Seeleute nicht gleich behandelt werden, sollten Bestimmungen, die derartige Ausschlussregelungen ermöglichen, gestrichen werden.
(5) Die derzeitige Rechtslage, die teilweise eine Folge der Besonderheiten des Seemannsberufs ist, führt zur ungleichen Behandlung derselben Arbeitnehmerkategorie durch verschiedene Mitgliedstaaten, je nachdem, ob diese Staaten von den nach geltendem Recht zulässigen Ausschlussregelungen und fakultativen Ausschlussregelungen Gebrauch machen. Zahlreiche Mitgliedstaten machen keinen oder lediglich einen eingeschränkten Gebrauch von diesen fakultativen Ausschlussregelungen.
(6) Die Kommission hebt in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" hervor, dass eine solche Politik auf der Einsicht beruht, dass alle Fragen, die die Ozeane und Meere Europas betreffen, miteinander verbunden sind, und dass die Entwicklung meeresbezogener Maßnahmen auf koordinierte Weise erfolgen muss, wenn die gewünschten Ergebnisse erzielt werden sollen. Sie unterstreicht ferner, dass mehr und bessere Arbeitsplätze für Bürgerinnen und Bürger der Union im maritimen Sektor geschaffen und die Arbeitsbedingungen an Bord verbessert werden müssen, unter anderem durch Investitionen in Forschung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit und Sicherheit.
(7) Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und ihren beschäftigungspolitischen Zielen und mit der Strategie, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. November 2010 mit dem Titel "Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung" aufgestellt hat.
(8) Die sogenannte "blaue Wirtschaft" macht, in Form von Arbeitsplätzen und Bruttowertschöpfung, einen wesentlichen Teil der Wirtschaft der Union aus.
(9) Gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV hat die Kommission die Sozialpartner auf Unionsebene zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion in diesem Bereich gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(10) Im Rahmen ihres sozialen Dialogs haben die Sozialpartner im maritimen Sektor eine Verständigung erzielt, die für diese Richtlinie von grundlegender Bedeutung ist. Mit dieser Verständigung wird für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der nötigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Seeleute und der erforderlichen Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs gesorgt.
(11) Angesichts der Besonderheiten des maritimen Sektors und der speziellen Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, die von den Ausschlussregelungen betroffen sind, die mit dieser Richtlinie gestrichen werden, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Richtlinien, die durch die vorliegende Richtlinie geändert werden, so anzupassen, dass sie die Besonderheiten des betroffenen Sektors widerspiegeln.
(Stand: 11.03.2019)
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