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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1727 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 29.09.2015 S. 17)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste von alten Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol.

(2) 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verwendung in den in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 1 - Biozidprodukte für die menschliche Hygiene -, 2 - Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte - und 4 - Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich - bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 1, 2 und 4 entsprechen.

(3) Österreich wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 13. Februar 2013 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 4 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 4. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.

(5) Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 2 und 4, die 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(6) Deshalb sollte 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 genehmigt werden.

(7) In den Stellungnahmen wird der Schluss gezogen, dass 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol die Kriterien für eine Einstufung als sehr bioakkumulierbar (vB) und toxisch (T) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erfüllt.

(8) Da Wirkstoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten am 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG genehmigt werden sollten, sollte der Genehmigungszeitraum entsprechend der nach der Richtlinie 98/8/EG üblichen Praxis 10 Jahre betragen.

(9) Für die Zwecke von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol jedoch die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und sollte daher als zu ersetzender Wirkstoff gelten.

(10) In Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 wurde bei der Bewertung die Beimischung von 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol enthaltenden Biozidprodukten in für den direkten oder indirekten Kontakt mit Lebensmitteln bestimmten Materialien und Gegenständen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nicht berücksichtigt. Derartige Materialien machen möglicherweise die Festsetzung spezifischer Grenzwerte für die Migration in Lebensmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erforderlich. Die Genehmigung sollte diese Verwendungen daher nur abdecken, wenn die Kommission derartige Grenzwerte festgesetzt hat oder wenn nach der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

(11) Da 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol die Kriterien für einen sehr bioakkumulierbaren (vB) Stoff erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(12) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

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