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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1597 der Kommission vom 23. September 2015 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 hinsichtlich des Enddatums für die Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses, der den Empfängerorganisationen in Griechenland für Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven für das Jahr 2015 zu zahlen ist

(ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission 2 begann der erste Dreijahreszeitraum der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 am 1. April 2015.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission 3 zahlen die Mitgliedstaaten den Empfängerorganisationen bis zum 31. Mai 2015 eine erste Tranche des Vorschusses für das erste Jahr der Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung hat die Empfängerorganisation eine Sicherheit für die Vorschusszahlung zu leisten.

(3) In Griechenland hat die vorherrschende Lage der Wirtschaft und der Banken zum Stillstand bestimmter genehmigter Arbeitsprogramme geführt, da die betreffenden Empfängerorganisationen nicht in der Lage waren, die erforderliche Sicherheit fristgerecht zu leisten. Daher konnte Griechenland ihnen die erste Tranche nicht bis zum 31. Mai 2015 zahlen.

(4) Damit angesichts dieser Sachlage alle genehmigten Arbeitsprogramme durchgeführt werden können, ist eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 vorzusehen, die es Griechenland ermöglicht, die betreffende erste Tranche bis zum 15. Oktober 2015 zu zahlen.

(5) Im Interesse einer zügigen Umsetzung sollte diese Verordnung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für Griechenland ist das Enddatum gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 für das Jahr 2015 der 15. Oktober 2015.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2015

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 55).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 95).

ENDE

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