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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1474 der Kommission vom 27. August 2015 über die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 225 vom 28.08.2015 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Richtlinie 98/83/EG des Rates 2 ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. In Anhang I Teile A und B dieser Richtlinie sind die mikrobiologischen und chemischen Parameter festgelegt, denen für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser entsprechen muss.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden allgemeinen Lebensmittelhygienevorschriften festgelegt; besonders berücksichtigt wird dabei der Grundsatz der allgemeinen Anwendung von Verfahren, die auf Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points - HACCP) basieren.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird "Trinkwasser" definiert als Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG entspricht.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Danach dürfen Lebensmittelunternehmer zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Trinkwasser verwenden, es sei denn, die Verwendung dieses Stoffes ist nach der genannten Verordnung genehmigt worden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält besondere Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und insbesondere die Festlegung, dass diese Überwachung Audits der guten Hygienepraxis und der HACCP- basierten Verfahren umfassen muss.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 5 sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind.

(7) Am 30. September 2010 nahm das Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit und Effizienz der Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung von Verunreinigungen auf Schlachtkörpern 6 an.

(8) In ihrem Gutachten gelangt die EFSa zu dem Ergebnis, dass wiederaufbereitetes Heißwasser mikrobiologische Oberflächenverunreinigungen ebenso wirksam verringert wie heißes Trinkwasser und dass bei seiner Verwendung die mikrobiologischen Risiken durch bestimmte hitzebeständige Bakteriensporen als Hauptrisiken zu betrachten sind.

(9) Diese Risiken können unter Kontrolle gehalten werden, indem sichergestellt wird, dass wiederaufbereitetes Heißwasser auf eine Mindesttemperatur/für eine Mindestdauer erhitzt und in bestimmten Abständen erneuert wird, sodass gewährleistet ist, dass die mikrobiologischen und chemischen Parameterwerte die Anforderungen an Trinkwasser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllen und dass das von wiederaufbereitetem Heißwasser ausgehende Risiko somit nicht höher ist als das von heißem Trinkwasser.

(10) Im Übrigen hat die EFSa HACCP-Kriterien ermittelt und definiert, um die erwartete Wirksamkeit wiederaufbereiteten Heißwassers zu erreichen und die möglichen Risiken unter Kontrolle zu halten. Diese Kriterien umfassen insbesondere die Verpflichtung für Lebensmittelunternehmer, Daten über die Präsenz und die potenzielle Akkumulation bestimmter Bakteriensporen im wiederaufbereiteten Heißwasser, das für die Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern verwendet wird, zu erfassen.

(11) Angesichts des EFSA-Gutachtens und in Anbetracht dessen, dass wiederaufbereitetes Heißwasser ein zusätzliches Mittel zur Erreichung der Ziele der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 2073/2005

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