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Regelwerk, EU 2015, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 214 vom 13.08.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 9 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung und in einem von der Kommission zu verabschiedenden delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren.

(2) Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 4 festlegen, wenn die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen betrifft. Folglich bleibt ein Tier, für das diese Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung einmal nicht eingehalten wurden, lebenslänglich von der fakultativen gekoppelten Stützung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob der Fehler anschließend korrigiert wurde.

(3) Um solchen Situationen zu begegnen, hieß es in Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 5, dass ein Tier im Falle der Zahlungen für Rindfleisch als prämienfähig gilt, wenn der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres die geforderten Angaben mitgeteilt wurden.

(4) Da die Zahlungen für Rindfleisch abgeschafft wurden und der Haltungszeitraum keine Beihilfefähigkeitsbedingung für die fakultative gekoppelte Stützung mehr ist, enthält Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine dementsprechende Bestimmung.

(5) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet anderer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegter Beihilfefähigkeitsbedingungen sollten Rinder jedoch als beihilfefähig gelten, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte diese Regel auch für Schafe und Ziegen gelten.

(6) Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfeanträge für Tiere gelten, die sich auf die Kalenderjahre ab 2015 beziehen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

  1. der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
  2. ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 18 1 vom 20.06.2014 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

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