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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1131 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/505/EU zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4470)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 129 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Oktober 2013 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/505/EU 2 (im Folgenden "Beschluss") erlassen, mit dem die vorläufige Maßnahme der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte zugelassen wurde.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses gilt die Zulassung der vorläufigen Maßnahme für einen Zeitraum von 21 Monaten vom 15. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2015.

(3) Mit diesen 21 Monaten sollte ausreichend Zeit für den Abschluss des Beschränkungsverfahrens eingeräumt werden, das die Französische Republik nach Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einleiten muss, indem sie der Europäischen Chemikalienagentur nach Maßgabe des Anhangs XV der genannten Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Beschlusses ein Dossier vorlegt. Wird das Beschränkungsverfahren vor Ablauf der 21 Monate abgeschlossen, sieht der Beschluss vor, dass auch die Zulassung früher endet.

(4) Aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Prüfung des Dossiers nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergaben sich Verzögerungen beim Beschränkungsverfahren, das wahrscheinlich nicht vor dem Frühjahr 2016 abgeschlossen wird.

(5) Die Gründe für die Zulassung der vorläufigen Maßnahme haben sich nicht geändert.

(6) Zur Vermeidung der Rechtsunsicherheit, die sich ergäbe, sollte die Zulassung der französischen vorläufigen Maßnahme vor Abschluss des Beschränkungsverfahrens auslaufen, ist es erforderlich, den Gültigkeitszeitraum der vorläufigen Maßnahme zu verlängern.

(7) Dieser Beschluss entspricht der Stellungnahme des REACH-Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/505/EU werden die Worte "21 Monaten" durch "36 Monaten" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 13. Juli 2015 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte (ABl. Nr. L 275 vom 16.10.2013 S. 52).


ENDE

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