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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1106 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2015 S. 70)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission 2 wurde Isopyrazam als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter der Voraussetzung genehmigt, dass der Antragsteller, das Unternehmen Syngenta Crop Protection AG (im Folgenden "Antragsteller"), bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten CSCD 459488 und CSCD 459489 für das Grundwasser vorlegt, und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen. Die bestätigenden Informationen sollten der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") bis zum 31. März 2015 vorgelegt werden.

(2) Im Februar 2014 teilte der Antragsteller der Kommission mit, er gehe davon aus, dass nicht alle erforderlichen bestätigenden Informationen bis zum Ende der Frist gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 verfügbar sein würden. Der Antragsteller gab an, dass diese Verzögerung darauf zurückzuführen sei, dass geeignete Prüfprotokolle entwickelt werden müssten, und legte einen Arbeitsplan für die Generierung der betreffenden Informationen vor.

(3) Das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat für Isopyrazam bewertete die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und teilte der Kommission im September 2014 mit, dass es den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Frist für die Vorlage bestätigender Informationen für begründet halte und dass der vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsplan realistisch und angemessen sei.

(4) Daher erscheint es gerechtfertigt, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, damit er die erforderlichen Daten innerhalb einer angemessenen Frist generieren kann.

(5) Am 30. März 2015 legte der Antragsteller eine Zusammenfassung der bisher gewonnenen Erkenntnisse sowie einen endgültigen Arbeitsplan für die Generierung der noch fehlenden Informationen vor.

(6) Es ist daher angebracht, die Genehmigung für Isopyrazam zu ändern und die Frist für die Vorlage bestätigender Informationen bis zum 31. Juli 2017 zu verlängern.

(7) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Da die Frist für die Vorlage bestätigender Informationen zu Isopyrazam bereits abgelaufen ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In der Spalte "Sonderbestimmungen" in Reihe 27, Isopyrazam, in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

"Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor."

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012

In der Spalte "Sonderbestimmungen" des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

"Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor."

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

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