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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1102 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung verschiedener Aromastoffe aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2015 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1 insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die Liste der Aromastoffe wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 angenommen und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert, um die Bewertung innerhalb der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Frist abschließen zu können.

(5) Für die fünf Stoffe 1-Methylnaphthalen [FL-Nr. 01.014], Furfurylmethylether [FL-Nr. 13.052], Difurfurylsulfid [FL-Nr. 13.056], Difurfurylether [FL-Nr. 13.061] und Ethylfurfurylether [FL-Nr. 13.123] war in der Unionsliste als Frist für die Vorlage der beantragten zusätzlichen wissenschaftlichen Daten der 31. Dezember 2013 festgelegt.

(6) Werden die erforderlichen Angaben nicht innerhalb dieser Frist gemacht, so wird der entsprechende Aromastoff aus der Unionsliste gestrichen.

(7) Zusätzliche wissenschaftliche Daten, die gemäß spezifischen EFSA-Gutachten 4 zu den genannten Stoffen vorzulegen waren, wurden nicht bis zum 30. Juni 2014 vorgelegt. Die genannten Aromastoffe sollten daher aus der Unionsliste gestrichen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission 5 enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind. Diese Übergangsbestimmungen reichen für Lebensmittel, die Aromastoffe enthalten, welche nach dem 22. Oktober 2014 aus der Unionsliste gestrichen werden sollen, möglicherweise nicht aus. Für Lebensmittel, die die genannten fünf Aromastoffe enthalten, sollte folglich ein zusätzlicher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Lebensmittel, die die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten fünf Aromastoffe enthalten und innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012

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