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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1060 der Kommission vom 2. Juli 2015 über die Zulassung von Betainanhydrat und Betainhydrochlorid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 03.07.2015 S. 3, ber. L 265 S. 12)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG 2 des Rates zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Betainanhydrat und Betainhydrochlorid wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbefristete Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden drei Anträge auf Neubewertung von Betainanhydrat, Betainhydrochlorid und Zubereitungen aus diesen Stoffen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und gemäß Artikel 7 dieser Verordnung für eine neue Verwendung in Tränkwasser gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe". Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die genetisch veränderte Zuckerrübensorte KM-ØØØH71-4 sowie daraus gewonnene Futtermittel wurden für das Inverkehrbringen durch die Entscheidung 2007/692/EG der Kommission 3 zugelassen. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss bei der Zulassung von Betainanhydrat, das aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KM-ØØØH71-4 gewonnen wird, der Name des Zulassungsinhabers "Trouw Nutrition International BV" sowie der spezifische Erkennungsmarker des GVO angegeben werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 17. April 2013 bzw. 18. April 2013 4 den Schluss, dass Betainanhydrat und Betainhydrochlorid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Futtermitteln und Tränkwasser keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.

(6) Die Behörde kam weiter zu dem Schluss, dass Betainanhydrat und Betainhydrochlorid bei allen Tierarten wirksam sein können. Die Behörde schloss ebenfalls, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln und Wasser geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7) Die Bewertung von Betainanhydrat und Betainhydrochlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die empfohlene maximale Supplementierung von Betainanhydrat und Betainhydrochlorid in Futtermitteln und Tränkwasser sollte festgelegt werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(9) Die Zuckerrübensorte KM-ØØØH71-4 ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Mitteilung der Entscheidung 2007/692/EG für die Verwendung bei der Produktion von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln zugelassen. Die genannte Entscheidung wurde den Zulassungsinhabern am 23. Oktober 2007 mitgeteilt. Die Zulassungsdauer von aus der Zuckerrübensorte KM-ØØØH71-4 gewonnenem Betainanhydrat als Futtermittelzusatzstoff sollte die Dauer der Zulassung der Zuckerrübensorte KM-ØØØH71-4 nicht überschreiten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

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