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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/911 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3790)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden "Waren").
(2) In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.
(3) Kanada ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, bei dem die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union und deren Durchfuhr durch die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet bzw. bestimmten Teilen davon gestattet ist. Die betreffende Abgrenzung (Regionalisierung) Kanadas wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG anerkannt, die nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (im Folgenden "HPAI") bei Geflügel in der kanadischen Provinz British Columbia mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/204 der Kommission 3 geändert wurde. Nach der Entscheidung 2007/777/EG dürfen Waren aus dem betroffenen Gebiet zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, wenn sie zuvor der Behandlung "D" gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung (im Folgenden "Behandlung D") unterzogen wurden.
(4) Im April 2015 bestätigte Kanada einen neuen HPAI-Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Ontario. Infolgedessen haben die kanadischen Veterinärbehörden die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden Waren, die zur Einfuhr in die Union bestimmt waren, aus dem gesamten kanadischen Hoheitsgebiet unverzüglich ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt.
(5) Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada 4 (im Folgenden "Abkommen") werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.
(6) Aufgrund des neuen HPAI-Ausbruchs in der kanadischen Provinz Ontario sollten aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnene Waren aus denjenigen Teilen der genannten Provinz, für die die kanadischen Veterinärbehörden Beschränkungen angeordnet haben, mindestens der Behandlung D unterzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern.
(7) Im Zusammenhang mit den HPAI-Ausbrüchen in British Columbia wurde die Abgrenzung des kanadischen Hoheitsgebiets auch mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 5, geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/198 6 und (EU) 2015/908 der Kommission 7 für die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren anerkannt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(8) Aus Gründen der Kohärenz sollte in der Beschreibung der Gebiete in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG auf die Abgrenzung in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 verwiesen werden sowie auf die für diese Abgrenzung geltenden Daten, die in den Spalten 6a und 6B der genannten Tabelle angegeben sind.
(9) Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher geändert werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II
(Stand: 11.03.2019)
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