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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/896 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Trichoderma polysporum Stamm IMI 206039, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stämme IMI 206040 und T11, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma asperellum (Stamm T34), Trichoderma atroviride Stamm I-1237, Geraniol, Thymol, Saccharose, Eisen(III)-Sulfat, Eisen(II)-Sulfat und Folsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 147 vom 12.06.2015 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) FürTrichoderma polysporum Stamm IMI 206039,Trichoderma asperellum (vormalsT. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1,Trichoderma atroviride (vormalsT. harzianum) Stämme IMI 206040 und T11,Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908,Trichoderma gamsii (vormalsT. viride) Stamm ICC080,Trichoderma asperellum (Stamm T34),Trichoderma atroviride Stamm I-1237, Saccharose, Geraniol und Thymol wurden weder spezifische Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt, noch wurden diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, so dass für sie der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. Eisen(III)-Sulfat, Eisen(II)-Sulfat und Folsäure sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verzeichnet.

(2) In Bezug aufTrichoderma polysporum Stamm IMI 206039 2,Trichoderma asperellum (vormalsT. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1 3,Trichoderma atroviride (vormalsT. harzianum) Stämme IMI 206040 und T11 4,Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908 5,Trichoderma gamsii (vormalsT. viride) Stamm ICC080 6,Trichoderma asperellum (Stamm T34) 7 undTrichoderma atroviride Stamm I-1237 8 konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die "Behörde") keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse solcher weiteren Prüfungen finden sich in den entsprechenden Überprüfungsberichten 9, in denen geschlossen wurde, dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und nicht zu erwarten ist, dass sie für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produzieren. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(3) Für Thymol 10 konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten, und der Stoff wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission 11 unter der Voraussetzung genehmigt, dass bestätigende Informationen vorgelegt werden. Thymol kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

(4) Für Geraniol 12 konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen, und der Stoff wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission 13 unter der Voraussetzung genehmigt, dass bestätigende Informationen vorgelegt werden. Geraniol kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

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