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Beschluss (EU) 2015/890 des Rates vom 8. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Neuartige Lebensmittel) zu vertretenden Standpunkt
(ABl. Nr. L 146 vom 11.06.2015 S. 5)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 (im Folgenden "EWR-Abkommen") trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens beschließen.
(3) Anhang II des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(6) Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(7) Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ändert die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(8) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.
Beschluss Nr. ../2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
vom ...
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(3) Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4) Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel4 ändert die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(5) Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.
(6) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 97 (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
"98. 31997 R 0258: Verordnung (EG) Nr. 258/97
(Stand: 11.03.2019)
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