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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/852 der Kommission vom 27. März 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können

(ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2015 S. 13)



s. Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.

(2) Artikel 83 Absatz 1 bzw. Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält die Bedingungen, unter denen die Zahlungsfrist unterbrochen bzw. Zahlungen ausgesetzt werden können. Diesen beiden Artikeln zufolge können in den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF spezifische Grundregeln für die Unterbrechung und die Aussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von Vorschriften im Rahmen der GFP beziehen.

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler ist die Kommission ermächtigt, als Vorsorgemaßnahme die Zahlungsfristen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist oder wenn der Kommission Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß gegen die Auflagen vorliegen.

(4) Zusätzlich zur Unterbrechung der Zahlungsfrist ist die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Fällen, in denen den Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen wurde, Zahlungen aussetzen, um das Risiko zu vermeiden, für nicht zuschussfähige Ausgaben zu zahlen.

(5) Die finanziellen Folgen für einen Mitgliedstaat, der die GFP-Vorschriften nicht eingehalten hat, sollten in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Nichteinhaltung stehen.

(6) Um den Mitgliedstaaten, die operationelle Programme im Rahmen des EMFF durchführen, Rechtssicherheit zu bieten, müssen die Fälle der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften definiert werden, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind und die zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung von Zahlungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 führen können. Unbeschadet anderer in den GFP-Vorschriften vorgesehener Sanktionen werden mit diesen Fälle die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllt und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt.

(7) Fälle der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind, sollten als schwerwiegend betrachtet werden, wenn der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist geführt hat.

(8) Vor der Unterbrechung oder Aussetzung von Zahlungen muss die Kommission gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Nichteinhaltung von Auflagen im Rahmen der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat näher erläutert wird, die sich möglicherweise auf die Ausgaben auswirkt, für die die Zwischenzahlung beantragt wurde.

(9) Da unbedingt gewährleistet sein muss, dass die Betreiber in allen Mitgliedstaaten vom Beginn des Programmplanungszeitraums an gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Fälle der Nichteinhaltung

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