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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/846 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Amisulbrom, Bupirimat, Clofentezin, Ethephon, Ethirimol, Fluopicolid, Imazapic, Propamocarb, Pyraclostrobin und Tau-Fluvalinat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetamiprid, Ethephon, Propamocarb und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clofentezin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Ametoctradin, Amisulbrom, Bupirimat, Ethirimol, Fluopicolid, Imazapic und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Anwendung bei Bananen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.

(3) Bezüglich Ametoctradin wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. Bezüglich Amisulbrom wurde ein solcher Antrag für Trauben gestellt. Bezüglich Bupirimat wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Pfirsiche, Erdbeeren, Trauben, Strauchbeerenobst, Kürbisgewächse, frische Kräuter und Artischocken gestellt. Bezüglich Clofentezin wurde ein solcher Antrag für Kirschen, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Tomaten und Auberginen gestellt. Bezüglich Ethephon wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben gestellt. Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Chinakohl gestellt. Bezüglich Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln und Chinakohl gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Kohlrüben und Weiße Rüben gestellt. Bezüglich Tau-Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Aprikosen und Pfirsiche gestellt.

(4) Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bezüglich der Anwendung von Imazapic bei Sojabohnen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei dieser Kultur in Brasilien zu Rückständen führen, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und hat mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Bupirimat bei Gurken keine Änderung des geltenden RHG nötig ist. In Bezug auf die Anwendung von Bupirimat bei frischen Kräutern und Artischocken und die Anwendung von Clofentezin bei Kirschen, Tomaten, Auberginen und Zucchini reichten die vorgelegten Angaben nicht aus, um neue RHG festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

(8) In Bezug auf Ethirimol, das Hauptabbauprodukt von Bupirimat, empfiehlt die Behörde, neue RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Strauchbeerenobst und Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale festzulegen, um die Anwendungen von Bupirimat bei solchen Kulturen abzudecken.

(9) In Bezug auf Ethephon empfiehlt die Behörde, für Tafeltrauben einen neuen RHG von 1,5 mg/kg festzulegen, der ermittelt wurde, indem der mit dem RHG-Rechner der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnete Wert von 1 mg/kg aufgerundet wurde. Angesichts der von einigen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken sollte allerdings der RHG auf den nicht gerundeten Wert von 1 mg/kg festgelegt werden. Mit diesem Wert werden die geplanten Anwendungen bei Tafeltrauben angemessen abgedeckt.

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