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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3526)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2015 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt und Verfahren

(1) Mit dem Beschluss 2010/561/EU der Kommission 1 wurden die einzelstaatlichen dänischen Bestimmungen über den Zusatz von Kaliumnitrit - E 249 - und Natriumnitrit - E 250 - (Nitrite) zu Fleischerzeugnissen, d. h. die Verordnung Nr. 22 vom 11. Januar 2005 über Lebensmittelzusatzstoffe (Bekendtgørelse nr 22 af 11.1.2005 om tilsætningsstoffer til fødevarer) und die dänische Positivliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Liste over tilladte tilsætningsstoffer til fødevarer, "Positivlisten"), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Schreiben vom 20. November 2009 mitgeteilt hat, gebilligt. Diese nationalen Bestimmungen wurden bis zum 25. Mai 2015 gebilligt.

(2) Dänemark war nicht verpflichtet, die Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in nationales Recht umzusetzen, was die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen angeht. Gemäß dem Beschluss 2010/561/EU muss Dänemark systematisch Daten zur Klärung der Frage erheben, ob die Anwendung der Gehalte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG das erforderliche Schutzniveau bietet bzw., wenn dies nicht der Fall ist, ob sie zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit führt, und diese Daten der Kommission übermitteln. Die Kommission wiederum ist gemäß dem Beschluss verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG in den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Nitriten in den verschiedenen Kategorien von Fleischerzeugnissen durch die Industrie zu beobachten und die Mitgliedstaaten, die Interessenträger und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu konsultieren.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission 3 wurden die Gehalte und sonstige Bedingungen für die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie 2006/52/EG festgelegt waren, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 überführt, die seit dem 1. Juni 2013 gilt.

(4) Mit Schreiben vom 25. November 2014 setzte Dänemark die Kommission von seinem Wunsch in Kenntnis, einzelstaatliche Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten als Zusatzstoff in Fleischerzeugnissen beizubehalten, die von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abweichen. Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der Verordnung Nr. 542 vom 27. Mai 2013 über Lebensmittelzusatzstoffe usw. in Lebensmitteln (BEK nr 542 af 27.5.2013 (tilsætningsbekendtgørelsen), Offentliggørelsesdato: 31.5.2013, Fødevareministeriet) festgelegt. Zur Untermauerung seiner Mitteilung legte Dänemark zusätzliche Informationen vor, darunter Daten über Verbrauch und Einfuhren von Fleischerzeugnissen, die Belastung durch Nitrite, die Botulismusprävalenz und die Bildung von Nitrosaminen in verarbeiteten Fleischerzeugnissen.

1. Unionsrecht

1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV

(5) Artikel 114 Absatz 4 AEUV besagt: "Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit."

(6) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV beschließt die Kommission binnen sechs Monaten nach der Mitteilung, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

1.2. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

(7) Gemäß den allgemeinen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf ein Lebensmittelzusatzstoff nur dann zugelassen werden, wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit besteht, wenn der Lebensmittelzusatzstoff gesundheitlich unbedenklich ist und wenn der Verbraucher durch dessen Verwendung nicht irregeführt wird.

(8) Anhang II

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