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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/798 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission - im Namen der Europäischen Union - Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, auszuhandeln

(ABl. Nr. L 127 vom 22.05.2015 S. 19)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass die Kommission ermächtigt werden sollte, im Namen der Union Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht 1 und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 2, auszuhandeln

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, auf den Konferenzen der Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und den Tagungen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht beitragen, in den Jahren 2015 und 2016 Änderungen des Übereinkommen und des Protokolls auszuhandeln.

Artikel 2

(1) Die Kommission verhandelt in Abstimmung mit dem vom Rat benannten Sonderausschuss und in Übereinstimmung mit den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Verhandlungsdirektiven des Rates.

(2) Der Rat kann diese Verhandlungsdirektiven jederzeit überprüfen. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat nach jeder Verhandlungsrunde Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle Probleme, die im Laufe der Verhandlungen aufgetreten sind.

Artikel 3

Soweit der in Artikel 1 genannte Gegenstand der Änderungen in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten durch enge Zusammenarbeit bei den Verhandlungen ein geschlossenes Auftreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene sicherstellen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

1) ABl. Nr. L 297 vom 31.10.1988 S. 10.

2) ABl. Nr. L 297 vom 31.10.1988 S. 21.

ENDE

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