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Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 11)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde erlassen, um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. solche Auswirkungen zu verringern. Zwar stellen Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Taschen.
(2) Der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen.
(3) Außerdem hat die Anhäufung von Kunststofftragetaschen in der Umwelt eindeutig negative Auswirkungen auf bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten.
(4) Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (im Folgenden "leichte Kunststofftragetaschen"), die bei weitem den größten Anteil der in der Union verbrauchten Kunststofftragetaschen ausmachen, werden seltener wiederverwendet als Kunststofftragetaschen aus stärkerem Material. Daher werden leichte Kunststofftragetaschen schneller zu Abfall und aufgrund ihres geringen Gewichts häufiger weggeworfen.
(5) Die derzeitigen Recyclingraten von leichten Kunststofftragetaschen sind äußerst niedrig und werden aufgrund einer Reihe praktischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in naher Zukunft voraussichtlich keine hohen Werte erreichen.
(6) Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung Vorrang. Kunststofftragetaschen dienen verschiedenen Zwecken und werden auch in Zukunft weiter verwendet werden. Um sicherzustellen, dass die benötigten Kunststofftragetaschen nicht als Abfall in die Umwelt gelangen, sollten angemessene Maßnahmen getroffen und Verbraucher über die richtige Abfallbehandlung in Kenntnis gesetzt werden.
(7) Der Verbrauch an Kunststofftragetaschen in der Union variiert sehr stark je nach Konsumverhalten, Umweltbewusstsein und Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch an Kunststofftragetaschen deutlich zu reduzieren, sodass der Durchschnittsverbrauch in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des Durchschnitts der Union beträgt.
(8) Die Verfügbarkeit und Genauigkeit von Daten zum aktuellen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen variiert je nach Mitgliedstaat. Genaue und vergleichbare Verbrauchsdaten sind zur Beurteilung der Effektivität von Verringerungsmaßnahmen und zur Sicherstellung von einheitlichen Durchführungsbedingungen von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person entwickelt werden, um den Fortschritt bei der Verringerung des Verbrauchs an solchen Taschen zu überwachen.
(9) Außerdem hat sich gezeigt, dass für die Verwirklichung jedweder Ziele hinsichtlich der Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen die Information der Verbraucher eine entscheidende Rolle spielt. Aus diesem Grund sind Bemühungen auf Ebene der Institutionen notwendig, um die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltauswirkungen von Kunststofftragetaschen zu verstärken und gegen die immer noch verbreitete Vorstellung anzugehen, wonach Kunststoff ein unschädliches und billiges Material ist.
(10) Um dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 deutlich zu verringern. Bei solchen Verringerungsmaßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen in den einzelnen Mitgliedstaaten insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt; ferner sollten bereits erzielte Verringerungen berücksichtigt werden. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ist es notwendig, dass nationale Behörden ihre Daten über deren Verbrauch im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG übermitteln.
(Stand: 11.03.2019)
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