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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/627 des Rates vom 20. April 2015 über den im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt

(ABl. Nr. L 103 vom 22.04.2015 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "Übereinkommen") im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates 1 genehmigt.

(2) Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Unionsrecht umgesetzt.

(3) Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens schrittweise weitere Chemikalien aufzunehmen, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe erfüllen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.

(4) Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden "COP") Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens beschließen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien"), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

(5) Nachdem die Union 2011 Pentachlorphenol (im Folgenden "PCP") vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "POP-Überprüfungsausschuss") nun seine Arbeiten zu PCP abgeschlossen. Der POP-Überprüfungsausschuss gelangte zu dem Schluss, dass PCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlage a erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens beschließen wird.

(6) Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PCP sind durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 4 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 untersagt. Da sich PCP weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.

(7) Der POP-Überprüfungsausschuss empfiehlt, PCP mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen in Anlage A das Übereinkommen aufzunehmen. Zwar benötigt die Union diese spezifische Ausnahmeregelung nicht, sie sollte jedoch die Ausnahmeregelung während der siebten Tagung der COP akzeptieren, falls dies für die Aufnahme von PCP notwendig ist.

(8) Nachdem die Union im Jahr 2011 chlorierte Naphthaline vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass polychlorierte Naphthaline (im Folgenden "PCN") die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllen. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von PCN in die Anlagen A und C des Übereinkommens beschließt.

(9) PCN werden in der Union nicht hergestellt, aber sie können unbeabsichtigt vor allem bei Verbrennungsprozessen (insbesondere bei der Abfallverbrennung) entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen.

(10) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

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