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Durchführungsverordnung (EU) 2015/604 der Kommission vom 16. April 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Rindertuberkulose in den Mustern der Veterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y und der Einträge für Israel, Neuseeland und Paraguay in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen die Einfuhr von lebenden Tieren und frischen Fleisch in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 100 vom 17.04.2015 S. 60)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2004/68/EG sind unter anderem spezifische tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt, die auf den EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Seuchen, für die diese Tiere empfänglich sind, beruhen.
(2) Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können des Weiteren besondere Bedingungen für diejenigen Drittländer festgelegt werden, deren amtlichen Garantien die Union formell Gleichwertigkeit zuerkannt hat.
(3) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 ist unter anderem festgelegt, welche Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Europäische Union erforderlich sind. Anhang I der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für Sendungen aus bestimmten Drittländern.
(4) Außerdem enthält Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die für Zucht- und/oder Nutzzwecke nach der Einfuhr bestimmt sind (BOV-X) und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die zur unmittelbaren Schlachtung nach der Einfuhr bestimmt sind (BOV-Y), welche auch Garantien für Rindertuberkulose umfassen.
(5) Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates 4 enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern in der Union und sieht Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Seuchen, an denen diese Tiere erkranken, einschließlich Tuberkulose, vor. Neuseeland hat die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Programms zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den in den Mitgliedstaaten eingeführten Programmen zur Überwachung und Tilgung der Rindertuberkulose gemäß den Bedingungen in Anhang a Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG beantragt. Aus den von Neuseeland vorgelegten Informationen über sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose geht hervor, dass der Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands, der nach der neuseeländischen Strategie zur Seuchenbekämpfung als "C2" eingestuft wurde, dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands entspricht, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang a Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG als "amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand" gilt.
(6) Deshalb sollten die Liste und die besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y in Teil 2 des genannten Anhangs geändert werden, um den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, nach denen die Union die Gleichwertigkeit der Einstufung von Rinderbeständen als "C2" im Rahmen der in Neuseeland eingeführten Programme zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den Bedingungen gemäß Anhang a Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG für die Einstufung eines Rinderbestands als "amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand" anerkennt.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010
(Stand: 11.03.2019)
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