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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/531 der Kommission vom 24. November 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den ermittelten Kosten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen in Frage kommen

(ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 1)



s. Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Kommission ermächtigt, spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zur Eindämmung des Klimawandels und Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen und für die Förderfähigkeit von Vorhaben zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer festzulegen.

(2) Alle Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf Aspekte im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Kosten oder Vorhaben, zwei Bestimmungen auf Vorhaben mit Investitionen an Bord von Schiffen. Darüber hinaus beeinflussen alle Maßnahmen die Ausführung der Fangtätigkeiten. Daher sind diese Bestimmungen eng miteinander verknüpft. Um die Konsistenz dieser Bestimmungen zu gewährleisten, das Gesamtbild leichter zu vermitteln und einen kompakten Zugang für alle in der Union ansässigen Personen zu den Bestimmungen zu erleichtern, sollten diese im selben Rechtsakt angenommen werden.

(3) Die Fischerei ist immer noch eine der gefährlichsten Beschäftigungen in der Union; auf kleinen Fischereifahrzeugen passieren zahlreiche Unfälle. Deswegen geben die Richtlinien 93/103/EG 2 und 92/29/EWG 3 des Rates Mindestanforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen vor, die in die nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollten. In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von bestimmten Investitionen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer vorgesehen, vorausgesetzt, sie gehen über die Anforderungen aus Unions- und nationalen Rechtsvorschriften hinaus. Daher muss festgelegt werden, welche Kosten in Bezug auf solche spezifischen Investitionen, einschließlich Gesundheitsschutzschulungen und Informationskampagnen, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gefördert werden können.

(4) Der Erwerb und die Anbringung von Ausrüstungen zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen an Bord von Schiffen können einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leisten. Ferner kann der effiziente Betrieb von Schiffen zu einem deutlich niedrigeren Energieverbrauch führen. In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, von Investitionen in Fanggeräte, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen, sowie von Energieeffizienzüberprüfungen und -plänen vorgesehen. Daher müssen die Kosten, die im Rahmen des EMFF zur Förderung diese Ziele finanziert werden können, genauer festgelegt werden.

(5) Kosten in Bezug auf Vorhaben, die zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und zu Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten beitragen, sollten ebenfalls spezifiziert werden. Diese Vorhaben sollten die Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission 4 zu grüner Infrastruktur 5

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