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Verordnung (EU) 2015/491 der Kommission vom 23. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission 2 wurde am 5. Juni 2014 erlassen und sieht für einige Stoffe die Anwendung neuer oder aktualisierter Bestimmungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung ab dem 1. April 2015 vor. Aufgrund von Verzögerungen bei der Annahme der Verordnung fällt die Übergangsfrist bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 bedeutend kürzer aus, als die Fristen bei vorangegangenen Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Zehn Monate erscheinen als nicht ausreichend, um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen, von denen einige weithin verwendete Chemikalien betreffen. Der Geltungsbeginn sollte daher verschoben werden, damit der Übergangszeitraum mit der bei vorangegangenen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG an den technischen Fortschritt angewendeten Praxis im Einklang steht.
(2) Damit gewährleistet wird, dass die Wirtschaftsteilnehmer möglichst bald Klarheit über die Verschiebung des Geltungsbeginns erlangen können, ist es notwendig, dass die vorliegende Verordnung sobald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 erhält folgende Fassung:
"(3) Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 1. Januar 2016."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2015
2) Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 36).
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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