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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/411 der Kommission vom 11. März 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend kationische Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumverbindungen in Anstrichfarben und Beschichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2015 S. 30)
s.a.: Liste - gem. Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) 528/2012 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Niederlande beantragten am 30. Oktober 2013 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Kommission eine Entscheidung darüber, ob eine Reihe von Produkten (kationische Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumverbindungen), die in Verkehr gebracht werden, um in Anstrichfarben und Beschichtungen (im Folgenden: "Anstrichfarben") eingebracht zu werden und diesen Anstrichfarben die Fähigkeit zur Abtötung schädlicher und pathogener Mikroorganismen auf der getrockneten Oberfläche zu verleihen, Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der genannten Verordnung sind oder nicht und ob die Anstrichfarben selbst als Biozidprodukte gelten sollten oder nicht.
(2) Nach den Informationen des Unternehmens, das die Produkte in Verkehr bringt (im Folgenden: "das Unternehmen"), bestehen diese Produkte aus mit quartären Ammoniumgruppen modifizierten Polymeren. Je nach den Anforderungen der Anstrichfarbenhersteller werden von Produkt zu Produkt unterschiedliche Polymere verwendet. Die Produkte selbst haben keine antimikrobielle Wirkung. Das Unternehmen verkauft diese Produkte an Anstrichfarbenhersteller, die sie dann mit anderen für die Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Polymeren und einem Härtungsmittel mischen, das alle Polymere vernetzt. Die vernetzten Polymere bilden auf der getrockneten Anstrichfarbe eine kationische Oberfläche, welche die antimikrobielle Wirkung ausübt.
(3) Nach einer ersten Runde von Gesprächen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten ersuchte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur am 2. Februar 2014 gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 um Stellungnahme dazu, ob die Produkte des Unternehmens zu den antimikrobiellen Eigenschaften der Anstrichfarben beitragen, in die sie eingebracht werden können, ob diese Eigenschaften auf die Wirkung eines Wirkstoffs zurückzuführen sind und, wenn ja, um welchen Wirkstoff es sich handelt.
(4) Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 9. April 2014 die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.
(5) Dieser Stellungnahme zufolge ist an der betreffenden Wirkungsweise ein Wirkstoff beteiligt, da sie auf einem Stoff im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 basiert, der eine Wirkung auf Schadorganismen ausübt.
(6) Der Wirkstoff wird in der Anstrichfarbe durch eine chemische Reaktion von drei Komponenten gebildet: dem kationischen Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumgruppen, unterschiedlicher Kettenlänge und einer funktionalen Gruppe, einer Polymerdispersion mit der gleichen funktionalen Gruppe wie im kationischen Polymerbindemittel und einem Polymerhärtungsmittel zur Vernetzung der genannten Polymerbestandteile.
(7) Darüber hinaus beruht die Wirkungsweise des Wirkstoffs der Stellungnahme zufolge auf elektrostatischen Anziehungskräften, die zu Veränderungen physiologischer und biochemischer Mechanismen (z.B. bakterielle Signaltransduktionssysteme) und zum Tod des Zielorganismus führen. Die Wirkungsweise kann daher nicht als bloße physikalische oder mechanische Einwirkung bezeichnet werden.
(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt das Zerstören, Abschrecken, Unschädlichmachen von Schadorganismen, die Verhinderung ihrer Wirkung oder ihre Bekämpfung auf andere Weise als Biozidfunktion.
(9) Die kationischen Polymerbindemittel sollen in der Form, in der das Unternehmen sie an Anstrichfarbenhersteller liefert, keine Biozidfunktion haben und entsprechen daher nicht der Definition eines Biozidprodukts.
(10) Anstrichfarben, die diese Stoffe enthalten, sind Gemische, die in der Form, in der die Anstrichfarbenhersteller sie an ihre Kunden liefern, einen Wirkstoff erzeugen und dazu bestimmt sind, eine Biozidfunktion zu haben, die über eine bloße physikalische oder mechanische Einwirkung hinausgeht, und sie entsprechen daher der Definition eines Biozidprodukts.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die kationischen Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumverbindungen, die in Verkehr gebracht werden, um von Anstrichfarbenherstellern in Anstrichfarben und Beschichtungen (im Folgenden: "Anstrichfarben") eingebracht zu werden mit dem Ziel, diesen eine Biozidfunktion zu verleihen, gelten nicht als Biozidprodukte.
(Stand: 19.08.2020)
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